Die Entscheidung ist gefallen: Die alte Gastherme soll raus, eine Wärmepumpe rein. Ab hier beginnt der Teil, über den in den meisten Vergleichen kaum jemand spricht. Wann schließt du den Vertrag, damit die Förderung nicht verloren geht? Was passiert mit dem Gasanschluss in der Straße, mit dem Gaszähler im Keller und mit dem Schornstein? Und warum kann ein falsch unterschriebenes Formular des Netzbetreibers am Ende Geld kosten?
Dieser Ratgeber begleitet dich durch den Umstieg von Gas auf Wärmepumpe Schritt für Schritt: von der Prüfung des Hauses über den KfW-Antrag und den Einbau bis zur Kündigung von Gasvertrag und Netzanschluss. Grundlage sind das KfW-Merkblatt 458 in der Fassung vom September 2026, das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen, die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) im Wortlaut sowie Informationen der Verbraucherzentralen NRW und Niedersachsen. Ob sich der Wechsel für dich überhaupt rechnet, behandelt unser Vergleich Wärmepumpe oder Gasheizung. Hier geht es um das Wie.
Kurz und bündig
- Erst der Antrag, dann der Bau: Den KfW-Zuschuss gibt es nur, wenn du vor Baubeginn beantragst und der Vertrag mit dem Fachbetrieb unter der Bedingung der Förderzusage steht.
- Bonus für alte Gasheizungen: Der Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent gilt für Gasheizungen, die bei Antragstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb sind, für Gas-Etagenheizungen unabhängig vom Alter. Ab Februar 2027 sinkt er schrittweise.
- Drei Verträge, drei Fristen: Gasliefervertrag, gegebenenfalls Messstellenvertrag und Netzanschlussvertrag werden getrennt gekündigt. Den Netzanschluss kannst du mit einem Monat Frist zum Monatsende kündigen.
- Stilllegungskosten sind umstritten: Das OLG Oldenburg hat Pauschalen für die Stilllegung für unzulässig erklärt, rechtskräftig ist das noch nicht. Unterschreibe keine Kostenübernahme vorschnell.
- Nicht vergessen: die Stilllegung der Abgasanlage beim Bezirksschornsteinfeger melden.
Du planst eine neue Wärmepumpe? Hier siehst du unsere Wärmepumpen von Bosch und Viessmann im Überblick – oder du lässt dich kostenlos von unseren Fachberatern beraten.
Lohnt sich der Wechsel jetzt, und muss ich überhaupt?
Eine Pflicht, eine funktionierende Gasheizung auszutauschen, gibt es nach heutigem Stand nicht. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz von 2024 abgelöst hat. Die frühere 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen ist damit entfallen, ebenso die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel. Wer neu eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss aber künftig steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe einsetzen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Heizungsgesetz 2026.
Der Zeitpunkt spielt trotzdem eine Rolle, und zwar wegen der Förderung. Laut KfW-Merkblatt 458 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus ab dem 1. Februar 2027 jedes halbe Jahr um 4 Prozentpunkte, für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er ganz. Auch der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit, derzeit 28.000 Euro, sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Antragstellung, nicht das des Einbaus.
Schritt 1: Ist das Haus bereit für die Wärmepumpe?
Eine Gastherme kann ihre Heizkörper bei Bedarf mit sehr heißem Wasser versorgen. Eine Wärmepumpe arbeitet umso effizienter, je niedriger die Vorlauftemperatur ist. Die wichtigste Frage beim Umstieg lautet deshalb: Mit welcher Vorlauftemperatur wird dein Haus an kalten Tagen warm?
Das lässt sich in mehreren Stufen klären:
- Heizlast: Der Fachbetrieb ermittelt, wie viel Wärme das Haus an den kältesten Tagen braucht. Daraus folgt die Leistung der Wärmepumpe. Warum eine Faustformel nach Wohnfläche nicht reicht, erklärt der Ratgeber Wärmepumpe Leistung.
- Heizflächen: Reichen die vorhandenen Heizkörper bei niedrigerer Vorlauftemperatur? Oft müssen nur einzelne, zu kleine Heizkörper getauscht werden. Wie du das selbst grob prüfst, steht unter Wärmepumpe und Heizkörper, Hintergründe bei der Vorlauftemperatur.
- Altbau: Ein ungedämmter Altbau schließt die Wärmepumpe nicht aus. Was dort zählt, zeigt der Ratgeber Wärmepumpe im Altbau.
- Hydraulischer Abgleich: Er ist für die KfW-Förderung Pflicht. Das Merkblatt verlangt, dass der Heizungstausch mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden wird. Mehr dazu unter hydraulischer Abgleich.
Ein Tipp aus dem Gasverbrauch
Deine Gasabrechnungen der letzten Jahre sind ein wertvoller Startpunkt. Der Gasverbrauch in Kilowattstunden zeigt, wie viel Wärme das Haus tatsächlich gebraucht hat, einschließlich Warmwasser. Lege die Abrechnungen dem Fachbetrieb vor. Sie ersetzen keine Heizlastberechnung, helfen aber, das Ergebnis zu plausibilisieren.
Schritt 2: Was sich im Heizraum ändert
Der Wechsel von der wandhängenden Gastherme zur Wärmepumpe verändert mehr als nur das Gerät. Diese Punkte solltest du vorab klären:
| Bisher mit Gas | Künftig mit Wärmepumpe |
|---|---|
| Kompakte Therme an der Wand, oft als Kombitherme, die auch das Warmwasser im Durchlauf erhitzt | Außengerät im Freien bei Luft-Wasser-Wärmepumpen, dazu Inneneinheit und in der Regel ein Warmwasserspeicher, je nach System auch ein Pufferspeicher |
| Gasleitung, Gaszähler, Abgasleitung bzw. Schornstein | Kein Gas, keine Abgase. Dafür ein Stromanschluss für die Wärmepumpe und Platz für Messsystem und Steuerung im Zählerschrank |
| Wartung und Messung durch Heizungsbauer und Schornsteinfeger | Wartung nach Herstellervorgaben, die Abgasanlage entfällt |
Warmwasser: Wer bisher eine Kombitherme hatte, braucht künftig meist einen Speicher, denn Wärmepumpen erwärmen Trinkwasser in der Regel nicht im Durchlauf. Plane den Platz dafür ein. Wie Wärmepumpe und Warmwasser zusammenspielen, beschreibt der Ratgeber Wärmepumpe und Warmwasser.
Außengerät: Standort, Abstand zum Nachbarn und Schall sind die häufigsten Planungsfragen. Hinweise geben die Ratgeber Außengerät aufstellen und Wärmepumpe Lautstärke.
Strom: Die Wärmepumpe ist ein großer, dauerhafter Stromverbraucher. Der Elektrofachbetrieb prüft, ob Zählerschrank und Hausanschluss dafür passen. Für Förderanträge ab dem 21.07.2026 gilt außerdem eine Pflicht, ein intelligentes Messsystem einschließlich Steuerungseinrichtung zu bestellen. Das einmalige Entgelt des Messstellenbetreibers dafür ist laut KfW-Infoblatt förderfähig. Was im Zählerschrank dafür nötig ist, erklärt der Ratgeber Zählerschrank für die PV-Anlage. Er gilt für Wärmepumpen genauso, denn auch sie zählen dort als Dauerstromanwendung.
Schritt 3: Förderung beantragen, bevor du unterschreibst
Hier passieren die teuersten Fehler. Die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) setzt eine bestimmte Reihenfolge voraus. Laut Merkblatt sieht sie so aus:
- Bestätigung zum Antrag (BzA): Ein Fachunternehmen oder ein Experte für Energieeffizienz erstellt sie, mit den geplanten förderfähigen Kosten und der Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
- Vertrag mit Bedingung: Du schließt einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist. Er muss ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
- Antrag im Portal „Meine KfW“: mit BzA und Vertrag. Einen Antrag für Dritte lässt die KfW außerhalb von Eigentümergemeinschaften nicht zu. Du stellst ihn also selbst.
- Umsetzung nach der Zusage.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) durch das Fachunternehmen.
- Auszahlung nach Prüfung der Rechnungen.
Wichtig ist der Begriff Vorhabenbeginn. Ein Vertrag ohne die genannte Bedingung oder der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor dem Antrag schließen die Förderung aus. Unterschreibe also kein normales Angebot, bevor der Antrag gestellt ist.
Wie viel Zuschuss ist möglich?
| Baustein | Höhe | Voraussetzung laut Merkblatt |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | förderfähige Wärmepumpe im Bestandsgebäude |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (ab 01.02.2027 halbjährlich 4 Punkte weniger) | selbstnutzende Eigentümer; Gasheizung mindestens 20 Jahre in Betrieb, Gas-Etagenheizung unabhängig vom Alter |
| Einkommensbonus | 40 %, 30 % oder 10 % | zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro, mit Familienzuschlag |
| Obergrenze | 70 %, bei niedrigem Einkommen 80 % | bezogen auf höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit |
Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Kostet die fertig eingebaute Anlage 25.000 Euro und gelten sie vollständig als förderfähig, ergeben Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus zusammen 46 Prozent, also 11.500 Euro Zuschuss. Die tatsächlichen Kosten hängen von Haus, Gerät und Aufwand ab und stehen erst im Angebot fest. Alle Bausteine im Detail findest du im Ratgeber Wärmepumpe Förderung 2026. Das ist keine Fördermittelberatung, maßgeblich sind die Unterlagen der KfW.
Was zählt alles zu den förderfähigen Kosten?
Mehr als das Gerät. Laut KfW-Infoblatt (Version 11.0, gültig seit 16.09.2026) gehören beim Heizungstausch unter anderem dazu: die Wärmepumpe mit ihren notwendigen Netzanschlüssen, Warmwasser- und Pufferspeicher, der hydraulische Abgleich, neue Heizkörper oder Flächenheizungen, die unmittelbar mit der Anlage verbundene elektrische Infrastruktur und das intelligente Messsystem samt Steuerungseinrichtung. Auch der Ausbau des alten Wärmeerzeugers einschließlich Entsorgung zählt dazu. Nicht förderfähig sind dagegen alle Kosten, die mit Gas zu tun haben, ausdrücklich auch der Anschluss an das Gasnetz.
Achtung beim Bonus: kein Gas mehr im Haus
Für den Klimageschwindigkeitsbonus verlangt die KfW, dass die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Danach dürfen die versorgten Wohnungen nicht mehr von einer fossilen oder gasbetriebenen Heizung im oder am Gebäude versorgt werden. Wer die alte Therme als Reserve hängen lassen möchte, verliert den Bonus. Auch ein Kompaktgerät, das Wärmepumpe und Gasbrenner kombiniert, erfüllt diese Anforderung laut Infoblatt grundsätzlich nicht. Wann eine Hybridlösung trotzdem sinnvoll sein kann, beschreibt der Ratgeber Hybridheizung.
Tipp
Du vergleichst gerade Geräte? In der Übersicht unserer Wärmepumpen findest du die Bosch- und Viessmann-Pakete, die wir führen. Bei Fragen beraten dich unsere Fachberater kostenlos – Beratung anfragen oder telefonisch unter 089 248813740.
Schritt 4: Einbau und Umschluss
Den Einbau übernehmen ein Heizungsfachbetrieb und für die Elektrik ein eingetragener Elektrofachbetrieb. Die Wärmepumpe wird in das bestehende Heizungsnetz eingebunden, die Gastherme außer Betrieb genommen und ausgebaut. Für die Gasanlage im Haus, also die Leitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung, ist nach § 13 NDAV der Anschlussnehmer verantwortlich. Arbeiten daran dürfen nur der Netzbetreiber oder ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen ausführen. Wie die hausinterne Gasleitung nach dem Ausbau gesichert wird, legt der Fachbetrieb fest.
Bei einem Defekt der alten Heizung im Winter gibt es eine Hilfe: Laut KfW-Merkblatt können die Kosten für die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage mitgefördert werden, höchstens für ein Jahr ab Antragstellung.
Schritt 5: Gasvertrag, Netzanschluss und Zähler kündigen
Mit dem Ausbau der Therme ist das Thema Gas noch nicht erledigt. Es hängen bis zu drei Verträge daran, die du getrennt beendest. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt diese Reihenfolge:
- Gasliefervertrag beim Lieferanten: Achte auf die Vertragslaufzeit. Ein Sonderkündigungsrecht nur wegen des Heizungswechsels gibt es nach Angabe der Verbraucherzentrale grundsätzlich nicht. Plane die Kündigung deshalb rechtzeitig. Bist du in der Grundversorgung, kannst du nach § 20 der Gasgrundversorgungsverordnung mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen.
- Messstellenvertrag: nur nötig, wenn du für den Gaszähler einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber hast. Meist ist der Messstellenbetrieb Teil des Liefervertrags.
- Netzanschlussvertrag beim Gasnetzbetreiber: Nach § 25 NDAV kannst du ihn mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen, in Textform.
Außerdem gilt nach § 26 NDAV: Wer die Nutzung des Anschlusses einstellt, muss das dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen. Lass dir die Kündigungen schriftlich bestätigen.
Was mit dem Gasanschluss passiert
Der Netzanschluss, also die Leitung von der Straße bis zur Hauptabsperreinrichtung im Haus, gehört nach § 8 NDAV zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Nur er darf ihn ändern, abtrennen oder beseitigen. Du selbst darfst daran nichts verändern lassen. Nach der Kündigung gibt es drei typische Wege:
| Variante | Was passiert | Später wieder Gas? |
|---|---|---|
| Inaktiver Anschluss | Der Anschluss bleibt betriebsbereit. Manche Netzbetreiber verlangen eine jährliche Vorhaltepauschale. | ja, vergleichsweise einfach |
| Stilllegung | Die Absperrung wird geschlossen, der Zähler ausgebaut, die Leitung entgast. Die Leitung bleibt im Boden. | unter Umständen möglich |
| Rückbau | Die Leitung wird von der Versorgungsleitung getrennt und entfernt, meist mit Erdarbeiten. | nur mit neuem Anschluss |
Die Verbraucherzentrale NRW rät, die Entscheidung über das weitere Vorgehen dem Netzbetreiber zu überlassen. Wer ausdrücklich einen bestimmten Weg verlangt, etwa den Rückbau, kann sich damit zu Kosten verpflichten.
Wer zahlt für Stilllegung oder Rückbau?
Das ist derzeit die umstrittenste Frage beim Umstieg. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Eine Umfrage der Verbraucherzentrale NRW unter Netzbetreibern vom März 2025 ergab: Bei zwei Dritteln der antwortenden Netzbetreiber war die Stilllegung kostenlos. Wo Geld verlangt wurde, waren es im Schnitt rund 930 Euro für die Stilllegung und rund 1.750 Euro für den Rückbau, in einem Fall sogar 3.000 bis 6.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 5. Dezember 2025 auf eine Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen entschieden (Az. 6 UKl 2/25): § 9 NDAV erlaubt Netzbetreibern die Kostenerstattung nur für die Herstellung und die Änderung eines Anschlusses. Die Stilllegung ist keine Änderung, pauschale Stilllegungskosten durften deshalb nicht verlangt werden. Im Fall ging es um 965,09 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Netzbetreiber hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Dazu kommt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Bundestags-Drucksache 21/5440). Danach sollen Gasnetzbetreiber von Anschlussnehmern im Niederdruck keine Kosten für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Anschlusses mehr verlangen dürfen. Nach unserem Stand vom 16. Oktober 2026 ist dieser Entwurf noch nicht beschlossen, er ist also kein geltendes Recht.
Was das für dich praktisch heißt, fassen die Verbraucherzentralen so zusammen:
- Unterschreibe keine Formulare, in denen du Stilllegung oder Rückbau beauftragst und gleichzeitig Kosten akzeptierst, ohne sie geprüft zu haben.
- Verlangt der Netzbetreiber Geld, fordere eine Begründung und lass die Forderung prüfen, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
- Wenn du zahlst, dann nur unter Vorbehalt. Bereits gezahlte, unberechtigte Beträge kannst du zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt dafür einen Musterbrief bereit.
- Anders kann es aussehen, wenn beim Anschluss an das Gasnetz individuell vertraglich geregelt wurde, wer eine Stilllegung bezahlt. Schau in deinen alten Unterlagen nach.
Das ist keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich mit einem BGH-Urteil oder dem Gesetz ändern.
Schritt 6: Schornsteinfeger informieren
Auch an die Abgasanlage der alten Therme denken viele erst spät. Nach § 1 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes musst du dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen, wenn eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage dauerhaft stillgelegt wird. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe verbrennt nichts und hat keine Abgasanlage. Ob im Haus weitere Feuerstätten bleiben, etwa ein Kaminofen, klärt der Schornsteinfeger.
Die richtige Reihenfolge auf einen Blick
| Zeitpunkt | Aufgabe |
|---|---|
| Monate vorher | Laufzeit des Gasliefervertrags prüfen, Gasabrechnungen sammeln, Fachbetrieb für Heizlast und Angebot anfragen, Elektrik und Zählerschrank prüfen lassen |
| Vor dem Vertrag | BzA erstellen lassen, Vertrag mit Bedingung zur Förderzusage schließen, KfW-Antrag stellen, intelligentes Messsystem bestellen |
| Nach der Zusage | Einbau der Wärmepumpe, hydraulischer Abgleich, Ausbau und Entsorgung der Gastherme |
| Nach dem Umschluss | Gasliefervertrag zum nächstmöglichen Termin beenden, Netzanschluss kündigen, Nutzung beim Netzbetreiber abmelden, Schornsteinfeger informieren |
| Danach | BnD vom Fachbetrieb, Rechnungen unbar bezahlen, Auszahlung bei der KfW anfordern |
Und was kostet der Umstieg?
Eine seriöse Pauschale für den gesamten Umbau können wir nicht nennen. Der Preis hängt vom Gerät, von der nötigen Leistung, vom Aufwand an Heizkörpern, Elektrik und Warmwasser und vom Aufstellort ab. Für die Geräte selbst gibt es klare Zahlen: Bei uns kosten die Bosch-Wärmepumpen-Komplettpakete der Reihe Compress 5800i ab 10.113,81 Euro, die Reihe 6800i ab 11.065,81 Euro und die Viessmann Vitocal 250-A ab 13.983,39 Euro (Stand Oktober 2026, inkl. 19 % Mehrwertsteuer, zzgl. Versand, ohne Montage, Änderungen vorbehalten). Die Bosch-Pakete bestehen aus Außeneinheit, Inneneinheit, Warmwasserspeicher und Pufferspeicher. Die 5800i liefert laut Produktbeschreibung bis zu 60 Grad Vorlauftemperatur, die 6800i bis zu 75 Grad für Häuser mit klassischen Heizkörpern. Eine Einordnung der Gesamtkosten gibt der Ratgeber Wärmepumpe Kosten.
Wer zusätzlich eine Photovoltaikanlage plant, kann einen Teil des Wärmepumpenstroms selbst erzeugen, mehr dazu unter Wärmepumpe mit Photovoltaik. Für Haushalte, die von Öl statt Gas umsteigen, gibt es einen eigenen Ratgeber: Ölheizung durch Wärmepumpe ersetzen.
Wer baut das ein? Wir sind ein Online-Fachhandel: Wir liefern die Wärmepumpe, bauen sie aber nicht selbst ein. Einbau, hydraulischer Abgleich, Elektroanschluss und Inbetriebnahme gehören in die Hand von Heizungs- und Elektrofachbetrieb. Die Heizlastberechnung und die Bestätigung zum KfW-Antrag erstellt ebenfalls der ausführende Fachbetrieb. Wenn du dein Projekt lieber ganz abgeben möchtest, melde dich: Wir helfen dir gerne, einen passenden Fachbetrieb in deiner Region zu finden. Fragen beantwortet unsere kostenlose Beratung.
Häufige Fragen
Muss ich meine Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen?
Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, das seit dem 29. Juli 2026 gilt, ist die frühere Austauschpflicht für alte Kessel entfallen. Eine funktionierende Gasheizung darf weiterlaufen.
Wann muss ich den Förderantrag stellen?
Vor Beginn des Vorhabens. Du schließt zuerst einen Vertrag mit Bedingung zur Förderzusage, stellst dann den Antrag bei der KfW und lässt erst nach der Zusage einbauen. Ein normaler Vertrag oder ein Baustart vor dem Antrag schließen die Förderung aus.
Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus für meine Gasheizung?
Als selbstnutzender Eigentümer ja, wenn die Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb ist. Bei einer Gas-Etagenheizung spielt das Alter keine Rolle. Danach darf keine Gasheizung mehr im Haus heizen.
Wie kündige ich meinen Gasanschluss?
In Textform beim Gasnetzbetreiber, mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Den Gasliefervertrag kündigst du separat beim Lieferanten, unter Beachtung seiner Laufzeit.
Muss ich für die Stilllegung des Gasanschlusses bezahlen?
Das ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Das OLG Oldenburg hat pauschale Stilllegungskosten für unzulässig erklärt, das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass solche Kosten nicht mehr verlangt werden dürfen. Unterschreibe keine Kostenübernahme vorschnell und zahle im Zweifel nur unter Vorbehalt.
Darf ich die Gastherme als Reserve behalten?
Technisch möglich, für den Klimageschwindigkeitsbonus aber schädlich: Er setzt voraus, dass die alte Heizung demontiert und entsorgt wird und kein Gas mehr im Haus heizt.
Brauche ich nach dem Umstieg noch den Schornsteinfeger?
Die dauerhafte Stilllegung der Abgasanlage musst du dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger melden. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe hat keine Abgasanlage. Für andere Feuerstätten im Haus, etwa einen Kaminofen, bleibt er zuständig.
Wird der Ausbau der alten Gastherme gefördert?
Ja. Laut KfW-Infoblatt zählen der Ausbau des alten Wärmeerzeugers und seine Entsorgung zu den förderfähigen Kosten. Nicht förderfähig sind Kosten, die mit Gas zusammenhängen, etwa der Anschluss an das Gasnetz.
Stand Oktober 2026. Angaben nach KfW-Merkblatt Zuschuss 458 (Stand 09/2026, gültig ab 24.09.2026), KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 11.0 (09/2026), §§ 8, 9, 13, 25 und 26 NDAV, § 20 GasGVV und § 1 SchfHwG (Wortlaut gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale NRW „Gasanschluss kündigen“ (Stand 20.05.2026) und Umfrage vom März 2025, Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Urteil des OLG Oldenburg vom 05.12.2025 (Az. 6 UKl 2/25) sowie Bundestags-Drucksache 21/5440 (Entwurf). Keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Preise Stand 10/2026 inkl. 19 % Mehrwertsteuer, Änderungen vorbehalten.



