2,51 Cent pro Kilowattstunde: So hoch ist laut Bundesnetzagentur der Mieterstromzuschlag für Anlagen bis 10 kW, die zwischen August und Dezember 2026 in Betrieb gehen. Das klingt nach wenig, und für sich genommen ist es das auch. Bei Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus entscheidet selten die Förderung. Entscheidend ist, wie der Solarstrom zu den Bewohnern kommt: als Mieterstrom, über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, über Energy Sharing oder gar nicht, weil alles eingespeist wird.
Dieser Ratgeber sortiert die Modelle für die Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus nach dem, was im Gesetz steht, Stand September 2026. Dazu gehören EnWG, EEG, Wohnungseigentumsgesetz und Einkommensteuergesetz. Wir verkaufen die Hardware für die Anlage. Verträge mit Mietern, Messkonzept und Abrechnung sind nicht unser Geschäft. Deshalb sagen wir auch klar, an welchen Stellen du einen Messstellenbetreiber, einen Dienstleister oder einen Steuerberater brauchst. Das hier ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Auf einen Blick
- Volleinspeisung: einfachstes Modell, kein Stromverkauf im Haus. Vergütung für Inbetriebnahme bis Ende 2026 bis zu 12,22 ct/kWh.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG): Solarstrom wird rechnerisch auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt, den Reststrom kauft jeder selbst. Kein Mieterstromzuschlag, dafür keine Pflicht zur Vollversorgung.
- Mieterstrom (§ 42a EnWG, § 21 Abs. 3 EEG): Der Betreiber liefert Solar- und Reststrom komplett. Dafür gibt es den Mieterstromzuschlag, aber auch Lieferantenpflichten und eine Preisobergrenze.
- Eigentümergemeinschaft: Eine Dachanlage braucht einen Beschluss nach § 20 WEG. Nur Balkonkraftwerke sind privilegiert.
- Steuer: Für Anlagen ab 2025 einkommensteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 100 kWp je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG).
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Welche Modelle gibt es für Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus?
Bei einem Einfamilienhaus ist die Sache einfach: Wer die Anlage betreibt, verbraucht den Strom auch. Im Mehrfamilienhaus sind Betreiber und Verbraucher meist verschiedene Personen. Deshalb gibt es mehrere Wege, die sich vor allem im Aufwand unterscheiden:
| Modell | Wer nutzt den Solarstrom? | Reststrom | Förderung | Aufwand |
|---|---|---|---|---|
| Volleinspeisung | Niemand im Haus, alles geht ins Netz | Jeder wie bisher | Erhöhte Einspeisevergütung | Gering |
| Eigenverbrauch Allgemeinstrom | Treppenhaus, Aufzug, Heizung, Ladepunkte des Eigentümers | Jeder wie bisher | Einspeisevergütung für Überschuss | Gering |
| GGV (§ 42b EnWG) | Teilnehmende Wohnungen nach Aufteilungsschlüssel | Jede Wohnung vom eigenen Lieferanten | Kein Mieterstromzuschlag, Einspeisevergütung für Überschuss | Mittel |
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | Belieferte Wohnungen | Vom Mieterstrom-Anbieter | Mieterstromzuschlag plus Einspeisevergütung für Überschuss | Hoch |
| Energy Sharing (§ 42c EnWG) | Abnehmer im selben Netzgebiet, über das öffentliche Netz | Vom eigenen Lieferanten | Keine eigene Förderung | Hoch, in der Praxis noch kaum umsetzbar |
Die Volleinspeisung ist der schnellste Weg, wenn es nur darum geht, das Dach zu nutzen. Die Bundesnetzagentur nennt für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 bei Volleinspeisung 12,22 ct/kWh für den Leistungsanteil bis 10 kW und 10,24 ct/kWh für den Anteil darüber bis 100 kW. Bei Teileinspeisung sind es 7,70, 6,66 und 5,44 ct/kWh. Wann sich die Volleinspeisung gegenüber dem Eigenverbrauch lohnt, rechnet der Ratgeber Volleinspeisung durch.
Wer das Dach nicht selbst bespielen will, kann es auch verpachten. Wie das funktioniert und worauf man bei Pachtverträgen achten sollte, steht im Ratgeber Dachfläche vermieten.
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist in § 42b EnWG geregelt. Der Grundgedanke: Solarstrom vom eigenen Dach wird im Haus verteilt, ohne dass der Betreiber zum vollwertigen Stromversorger werden muss. Die Voraussetzungen im Gesetz:
- Der Strom wird im selben Gebäude oder einer Nebenanlage genutzt, ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz.
- Er kommt direkt aus der Anlage oder aus einem Speicher am selben Gebäude.
- Der Strombezug jeder teilnehmenden Wohnung wird viertelstündlich gemessen.
- Zwischen Betreiber und Bewohner gibt es einen Gebäudestromnutzungsvertrag. Er legt den Aufteilungsschlüssel fest, ob und wie viel pro Kilowattstunde gezahlt wird und wer sich um Betrieb und Wartung kümmert.
Die Verteilung läuft rechnerisch im 15-Minuten-Takt. Aufgeteilt wird höchstens so viel, wie die Anlage in diesem Intervall erzeugt oder alle Teilnehmer zusammen verbrauchen, je nachdem, was kleiner ist. Keine Wohnung bekommt mehr zugeteilt, als sie in diesem Intervall selbst verbraucht hat. Ohne vereinbarten Schlüssel wird zu gleichen Teilen verteilt.
Der entscheidende Unterschied zum Mieterstrom: Der Betreiber muss die Bewohner nicht vollständig versorgen. Jede Wohnung behält ihren eigenen Stromvertrag für den Reststrom, und dieses Recht darf der Vertrag nicht einschränken. Der Betreiber muss nur darauf hinweisen, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt. Einige Schutzregeln aus dem Mieterstrom gelten entsprechend, etwa dass der Vertrag nicht Teil des Mietvertrags sein darf.
Der Preis dafür: Für Strom aus einer GGV-Anlage gibt es keinen Mieterstromzuschlag. Das Gesetz schließt § 21 Abs. 3 EEG für Gebäudestromanlagen ausdrücklich aus. Überschüsse, die ins Netz gehen, werden normal vergütet.
In der Praxis ist die GGV nicht so einfach, wie das Gesetz klingt. Die Zeitung für kommunale Wirtschaft berichtete im August 2026, dass viele Netzbetreiber sich mit der Umsetzung schwertun und die Abwicklung über intelligente Messsysteme aufwendig ist. Frag deshalb früh beim Netzbetreiber nach, wie er die GGV abwickelt. Welche Messtechnik ohnehin kommt, erklärt der Ratgeber Smart-Meter-Pflicht.
Wie funktioniert Mieterstrom und was bringt der Mieterstromzuschlag?
Beim Mieterstrom verkauft der Betreiber den Solarstrom direkt an die Bewohner. Er wird damit rechtlich zum Stromlieferanten, denn für die Belieferung gelten nach § 42a EnWG die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Die wichtigsten Regeln:
- Vollversorgung: Der Mieterstromvertrag muss die Versorgung auch für die Zeiten abdecken, in denen kein Solarstrom da ist. Der Anbieter liefert also auch den Reststrom.
- Getrennt vom Mietvertrag: Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig.
- Preisobergrenze: Für Wohnungsmieter darf der Preis für Mieterstrom und Reststrom 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen, gerechnet auf Grund- und Arbeitspreis.
- Kurze Bindung: Bei Verbrauchern ist eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren unwirksam. Endet das Mietverhältnis, endet der Mieterstromvertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung.
Dafür gibt es den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG. Er wird für Solarstrom gezahlt, der im selben Gebäude, einer Nebenanlage oder im selben Quartier ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher geliefert und dort verbraucht wird. Die Höhe veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026:
| Installierte Leistung bis | Mieterstromzuschlag |
|---|---|
| 10 kW | 2,51 ct/kWh |
| 40 kW | 2,33 ct/kWh |
| 1.000 kW | 1,57 ct/kWh |
Drei Details aus dem Gesetz, die oft übersehen werden:
- Speicherstrom zählt nicht. Für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird, besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.
- Wohngebäude heißt mindestens 40 Prozent Wohnfläche. Bei gemischt genutzten Gebäuden gilt das Gebäude für den Zuschlag als Wohngebäude, wenn mindestens 40 Prozent der Fläche dem Wohnen dienen.
- Auch Nicht-Wohngebäude sind möglich, aber nicht, wenn Betreiber und Abnehmer verbundene Unternehmen sind.
Der Zuschlag allein trägt ein Mieterstromprojekt selten. Wirtschaftlich zählt vor allem der Unterschied zwischen dem, was der Solarstrom kostet, und dem, was die Bewohner sonst für Netzstrom zahlen würden. Weil der Anbieter zusätzlich Reststrom einkaufen, abrechnen und Lieferantenpflichten erfüllen muss, arbeiten viele Eigentümer dafür mit spezialisierten Mieterstrom-Dienstleistern.
GGV oder Mieterstrom: Was passt zu deinem Haus?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Aus den gesetzlichen Unterschieden lassen sich aber klare Fragen ableiten:
- Willst du Stromlieferant werden? Wenn nein, ist die GGV der naheliegende Weg. Beim Mieterstrom übernimmst du, selbst oder über einen Dienstleister, die Vollversorgung inklusive Reststrom.
- Wie wichtig ist der Zuschlag? Bei der GGV gibt es keinen. Bei 2,33 ct/kWh für eine typische Anlage zwischen 10 und 40 kW entscheidet er selten allein.
- Wie viele Wohnungen machen mit? Beide Modelle sind freiwillig. Niemand kann zur Teilnahme verpflichtet werden, und bei der GGV behält jede Wohnung ihren Lieferanten.
- Was sagt der Netzbetreiber? Beide Modelle brauchen ein Messkonzept, das mit dem Netzbetreiber abgestimmt ist. Die GGV setzt viertelstündliche Messung bei jeder teilnehmenden Wohnung voraus.
- Ist ein Speicher geplant? Beim Mieterstrom gibt es für eingespeicherten Strom keinen Zuschlag. Bei der GGV kann ein Speicher am selben Gebäude eingebunden werden.
Für kleinere Häuser mit drei bis sechs Parteien und einem Eigentümer, der selbst im Haus wohnt, ist oft schon viel gewonnen, wenn der Allgemeinstrom solar gedeckt wird. Treppenhauslicht, Aufzug, Heizungspumpe und gegebenenfalls eine Wärmepumpe laufen zum großen Teil tagsüber. Kommen Ladepunkte in der Tiefgarage dazu, hilft ein Lastmanagement, damit der Hausanschluss nicht überlastet wird. Mehr dazu im Ratgeber Wallbox-Lastmanagement.
Und was ist mit Energy Sharing?
Seit Juni 2026 gibt es mit § 42c EnWG eine dritte Variante: die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Anlagen über das öffentliche Netz. Netzbetreiber müssen das ab dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab dem 1. Juni 2028 auch im angrenzenden Netzgebiet derselben Regelzone. Betreiber können Privatpersonen oder Gesellschaften sein, deren Mitglieder Letztverbraucher sind. Unternehmen dürfen nur als kleine und mittlere Unternehmen teilnehmen.
Für Mehrparteienhäuser enthält das Gesetz eine Erleichterung: Betreiben Haushaltskunden, die im selben Gebäude wohnen, eine Anlage bis 100 kW, entfallen wesentliche Lieferantenpflichten. In der Praxis ist Energy Sharing laut ZfK aber noch kaum umsetzbar. Es gibt keine Netzentgeltreduktion, und wer es betreiben will, braucht derzeit faktisch einen Bilanzkreis. Für das klassische Mehrfamilienhaus mit Anlage auf dem eigenen Dach bleibt die GGV deshalb der einfachere Weg.
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Photovoltaik in der Eigentümergemeinschaft: Was braucht es?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört das Dach zum Gemeinschaftseigentum. Eine PV-Anlage darauf ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG. Sie kann beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden, braucht aber in jedem Fall einen Beschluss.
Ein Anspruch besteht nur für die Fälle in § 20 Abs. 2 WEG. Dazu gehört seit Oktober 2024 die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Eine Dachanlage steht nicht in dieser Liste. Wer also ein Balkonkraftwerk will, kann die Gestattung verlangen. Bei einer Dachanlage muss die Gemeinschaft zustimmen. Was beim Balkonkraftwerk erlaubt ist, steht im Ratgeber Balkonkraftwerk: Was ist erlaubt?
Wer die Kosten trägt, regelt § 21 WEG:
- Gestattung für einen Eigentümer: Er trägt die Kosten allein, ihm stehen auch die Erträge zu.
- Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile: Alle tragen die Kosten nach Anteilen, es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig.
- Amortisation in angemessener Zeit: Auch dann tragen alle die Kosten nach Anteilen.
- Sonst: Die Eigentümer, die zugestimmt haben, tragen die Kosten und bekommen die Erträge.
Für die GGV gibt es eine WEG-Sonderregel: Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage, kann der Gebäudestromnutzungsvertrag durch einen Beschluss nach dem WEG ersetzt werden (§ 42b Abs. 6 EnWG). Das spart Einzelverträge mit jedem Eigentümer. Die übrigen Regeln der GGV, etwa zur Messung und zur freien Wahl des Reststromlieferanten, gelten trotzdem.
Photovoltaik im Mietshaus: Was müssen Vermieter beachten?
Als Vermieter hast du drei Punkte zu klären, bevor die erste Wohnung Solarstrom bekommt:
- Freiwilligkeit: Weder Mieterstrom noch GGV kann über den Mietvertrag erzwungen werden. Der Mieterstromvertrag muss getrennt vom Mietvertrag geschlossen werden. Bei der GGV schließt jede teilnehmende Partei einen eigenen Gebäudestromnutzungsvertrag.
- Preis: Beim Mieterstrom gilt die Obergrenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs. Bei der GGV legt der Vertrag fest, ob und wie viel pro Kilowattstunde gezahlt wird.
- Messung: Kläre mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber, welches Messkonzept umgesetzt wird und welche Zähler getauscht werden müssen, bevor du die Anlage bestellst.
Bei Gebäuden mit gewerblichen Einheiten, etwa einem Laden im Erdgeschoss, kommen weitere Fragen dazu. Einen Überblick über Photovoltaik auf gewerblich genutzten Dächern gibt der Ratgeber Photovoltaik fürs Gewerbe.
Welche Steuerregeln gelten beim Mehrfamilienhaus?
Einkommensteuer: Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Diese Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (Übergangsregel in § 52 EStG). Für ältere Anlagen auf Mehrfamilienhäusern galten 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für ein Haus mit vier Wohnungen ergibt sich rechnerisch eine Grenze von 120 kWp nach Einheiten. Durch die Obergrenze pro Steuerpflichtigem bleiben es aber 100 kWp. Die Grundlagen stehen im Ratgeber PV-Anlage steuerfrei.
Umsatzsteuer beim Kauf: Für Module, Wechselrichter, Speicher und wesentliche Komponenten gilt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert wird und die Lieferung an den Betreiber geht. Ein Wohngebäude ist ein begünstigtes Gebäude. Die 30-kWp-Grenze aus dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 ist eine Vereinfachungsregel für den Nachweis und keine Obergrenze für Mehrfamilienhäuser. Details im Ratgeber Photovoltaik und Mehrwertsteuer.
Stromverkauf: Sobald du Strom an Mieter verkaufst, sei es über Mieterstrom oder gegen Entgelt in der GGV, stellen sich umsatzsteuerliche und bei Wohnungsunternehmen gewerbesteuerliche Fragen, die vom Einzelfall abhängen. Das gehört vor Projektstart zu einem Steuerberater.
Wie groß sollte die PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus sein?
Meist begrenzt das Dach die Größe, nicht der Bedarf. Mehrfamilienhäuser haben im Verhältnis zur Wohnfläche weniger Dach als Einfamilienhäuser. Bei höheren Gebäuden kann deshalb die Fassade eine Ergänzung sein, wie der Ratgeber Photovoltaik an der Fassade zeigt. Für die Auslegung helfen drei Schwellen aus dem Gesetz:
- 10 und 40 kW: An diesen Grenzen ändern sich Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag, jeweils für den Leistungsanteil darüber.
- 30 kWp je Einheit, 100 kWp je Steuerpflichtigem: die Grenzen der Einkommensteuerbefreiung.
- 100 kW: Oberhalb dieser Leistung gibt es nach § 21 Abs. 1 EEG keine feste Einspeisevergütung mehr, außer als zeitlich begrenzte Ausfallvergütung.
Wie viel Leistung tatsächlich aufs Dach passt, zeigt erst der Belegungsplan mit Dachmaßen, Abständen und Verschattung. Wer den Wechselrichter anschließt und was vor der Inbetriebnahme geklärt sein muss, beschreibt der Ratgeber Wechselrichter anschließen. Ab einer bestimmten Größe verlangt der Netzbetreiber zusätzliche Nachweise. Die Elektrofachkraft klärt das mit der Netzanmeldung.
Was ändert sich 2027?
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass das EEG 2023 für neu in Betrieb genommene Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist und eine Nachfolgeregelung in der parlamentarischen Beratung ist. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle 2027 beschlossen. Laut Bundesregierung soll die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent begrenzt werden. Außerdem ist ein schrittweiser Übergang weg von der festen Einspeisevergütung hin zur Direktvermarktung vorgesehen. Der Mieterstromzuschlag bleibt nach Bericht der ZfK im Entwurf erhalten.
Wichtig: Das ist ein Gesetzentwurf. Bundestag, Bundesrat und EU-Beihilfegenehmigung stehen noch aus, Änderungen sind möglich. Für die Planung heißt das: Wird eine Anlage bis Ende 2026 in Betrieb genommen, gelten die heutigen Sätze. Für Anlagen ab 2027 gewinnt der Verbrauch im Haus an Gewicht, weil Einspeisung weniger einbringen soll. Das spricht tendenziell für GGV, Mieterstrom oder zumindest den Eigenverbrauch des Allgemeinstroms.
Wer baut das ein?
Wir sind ein Online-Fachhandel: Wir liefern die Hardware, montieren aber nicht selbst.
Messkonzept, Zählertausch, Gebäudestrom- oder Mieterstromverträge und Abrechnung übernehmen wir nicht. Dafür brauchst du den Netzbetreiber, einen Messstellenbetreiber und je nach Modell einen Dienstleister. Der Anschluss ans Hausnetz, die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Inbetriebnahme gehören in jedem Fall in die Hand einer eingetragenen Elektrofachkraft. Wenn du dein Projekt lieber ganz abgeben möchtest: Melde dich, wir helfen dir gerne dabei, einen passenden Betrieb in deiner Region zu finden.
Das ist Hilfe beim Finden – keine Vermittlungsgarantie, keine Planungsleistung und keine Zusage zu Preisen oder Terminen.
Was bekommst du bei uns?
Für Mehrfamilienhäuser passen vor allem unsere größeren Sets. Die 16-kWp-Komplettsets gibt es ab 7.699 € mit 6,4-kWh-Speicher, die Komplettsets ab 20 kWp ab 8.900 € für 20,42 kWp mit Speicher, bis knapp 30 kWp (Stand 09/2026, Änderungen vorbehalten). Alle Größen findest du unter PV-Komplettpakete. Beim Kauf eines Komplettsets erstellt unser Planungsteam Belegungsplan, Kabelwege und Stringplanung ohne Aufpreis, mehr dazu auf der Seite Projektierung. Fragen zur Anlagengröße für dein Haus? Kostenlose Beratung.
Häufige Fragen
Lohnt sich Photovoltaik auf dem Mehrfamilienhaus?
Das hängt vom Modell ab. Volleinspeisung ist einfach, bringt aber nur die Vergütung. GGV und Mieterstrom können mehr bringen, weil Solarstrom im Haus Netzstrom ersetzt. Sie kosten aber Aufwand für Verträge, Messung und Abrechnung. Ab 2027 soll nach dem Kabinettsentwurf der Verbrauch im Haus wichtiger werden.
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?
Beim Mieterstrom liefert der Betreiber den gesamten Strom inklusive Reststrom und bekommt dafür den Mieterstromzuschlag. Bei der GGV verteilt er nur den Solarstrom, den Reststrom kauft jede Wohnung selbst. Einen Zuschlag gibt es bei der GGV nicht.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?
Für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026 laut Bundesnetzagentur 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW.
Braucht eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss für eine PV-Anlage?
Ja. Eine Dachanlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und braucht einen Beschluss. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur für Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG).
Muss ein Mieter beim Mieterstrom mitmachen?
Nein. Der Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein. Bei Verbrauchern darf er höchstens zwei Jahre binden und endet automatisch, wenn die Wohnung zurückgegeben wird.
Ist die PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus steuerfrei?
Einkommensteuerlich bei Anlagen ab 2025 bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG); bei älteren Anlagen galten 15 kWp je Einheit. Beim Kauf gilt für Anlagen auf Wohngebäuden der Nullsteuersatz. Für den Verkauf von Strom an Mieter solltest du einen Steuerberater fragen.
Darf ich im Mehrfamilienhaus ein Balkonkraftwerk anbringen?
In einer Eigentümergemeinschaft kannst du die Gestattung verlangen, weil Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 WEG privilegiert sind. Über die Art der Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Als Mieter kannst du nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ein Steckersolargerät erlaubt, sofern es ihm unter Abwägung der Interessen zumutbar ist.
Was ist Energy Sharing?
Die gemeinsame Nutzung von Solarstrom über das öffentliche Netz nach § 42c EnWG, möglich seit Juni 2026 innerhalb eines Netzgebiets. In der Praxis ist es laut Fachpresse noch kaum umsetzbar, weil es keine Netzentgeltvorteile gibt und faktisch ein Bilanzkreis nötig ist.
Stand September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 42a, 42b, 42c EnWG (zuletzt geändert 23.07.2026), §§ 21, 48a EEG 2023, §§ 20, 21 WEG, § 554 BGB, § 3 Nr. 72 EStG (zuletzt geändert 29.06.2026) mit Übergangsregel in § 52 EStG, § 12 Abs. 3 UStG mit BMF-Schreiben vom 27.02.2023. Fördersätze nach Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen vom 01.08. bis 31.12.2026. EEG-Novelle 2027 nach Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 (Bundesregierung) und ZfK vom 07.08.2026, noch nicht in Kraft. Unsere Preise Stand 09/2026, Änderungen vorbehalten. Keine Rechts- oder Steuerberatung.



