Das E-Auto ist bestellt, der Stellplatz in der Tiefgarage gemietet – nur eine Steckdose zum Laden gibt es nicht. Wer zur Miete wohnt oder eine Eigentumswohnung besitzt, kann nicht einfach einen Elektriker bestellen. Das Gesetz gibt dir aber ein starkes Recht: Seit der Reform von Miet- und Wohnungseigentumsrecht kannst du die Erlaubnis für eine Lademöglichkeit grundsätzlich verlangen. Was du dabei bezahlen musst, wer mitreden darf und was technisch zu beachten ist, klärt dieser Ratgeber.
Grundlage sind § 554 BGB für Mieter, §§ 20 und 21 WEG für Wohnungseigentümer, § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Anmeldung beim Netzbetreiber und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) für größere Wohngebäude.
Das gilt
- Mieter: Du kannst verlangen, dass dir der Vermieter bauliche Veränderungen für das Laden eines E-Autos erlaubt (§ 554 BGB). Er darf nur ablehnen, wenn sie ihm auch unter Abwägung deiner Interessen nicht zuzumuten sind.
- Eigentümer in der WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen zum Laden verlangen (§ 20 Abs. 2 WEG). Über das Wie beschließt die Gemeinschaft.
- Kosten: In der WEG trägt sie laut § 21 Abs. 1 WEG der Eigentümer, der die Wallbox verlangt hat – und nur er hat die Nutzungen.
- Netzbetreiber: Jede Wallbox ist vor Inbetriebnahme anzumelden. Über 12 kVA – also etwa bei 22 kW – braucht es seine vorherige Zustimmung.
- Einbau: nur durch eine eingetragene Elektrofachkraft.
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Wallbox als Mieter: Welche Rechte hast du?
§ 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen an der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das Gesetz behandelt das Laden damit genauso wie den barrierefreien Umbau, den Einbruchsschutz und Steckersolargeräte. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die diesen Anspruch zu deinem Nachteil einschränkt, ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).
Wichtig ist, was der Anspruch umfasst und was nicht:
- Erlaubnis, nicht Umsetzung: § 554 verpflichtet den Vermieter, die Veränderung zu erlauben. Er muss die Wallbox nicht selbst bauen oder bezahlen. Umsetzung und Kosten liegen damit grundsätzlich bei dir – regelt das am besten in einer schriftlichen Vereinbarung.
- Grenze Zumutbarkeit: Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann. Wann das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel vom Aufwand für die Leitung oder von der Gebäudesituation.
- Zusätzliche Sicherheit: Du kannst dich verpflichten, im Zusammenhang mit dem Umbau eine besondere Sicherheit zu leisten. Für sie gelten die Regeln der Mietkaution entsprechend (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Was beim Auszug mit der Wallbox passiert – Rückbau, Übernahme durch den Vermieter oder Verbleib –, solltest du gleich mitvereinbaren. Das spart später Streit. Dieser Abschnitt ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung; bei Streit hilft ein Mieterverein oder eine Fachanwältin für Mietrecht.
Wallbox in der vermieteten Eigentumswohnung
Gehört deine Mietwohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist dein Vermieter selbst nur ein Eigentümer unter mehreren. Leitungen durch Keller oder Tiefgarage betreffen meist das Gemeinschaftseigentum. Dein Vermieter braucht dann seinerseits die Zustimmung der Gemeinschaft nach dem WEG – sein eigener Anspruch dafür steht in § 20 Abs. 2 WEG. Plane deshalb mehr Zeit ein, weil die Eigentümerversammlung beschließen muss.
Wallbox in der Eigentümergemeinschaft (WEG)
Für Wohnungseigentümer regelt § 20 WEG die baulichen Veränderungen. Nach Absatz 2 kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das „Ob" ist damit grundsätzlich gesetzt. Über die Durchführung – also das „Wie" – beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Typische Punkte, die die Gemeinschaft dabei festlegt:
- Leitungsweg vom Hausanschluss zum Stellplatz,
- welcher Elektrofachbetrieb die Arbeiten ausführt,
- ob ein gemeinsames Lastmanagement eingeplant wird, damit später weitere Wallboxen dazukommen können,
- Abrechnung des Ladestroms,
- Pflichten bei Wartung und Haftung.
Eine Grenze setzt § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch verlangt werden.
Wer zahlt in der WEG?
Das regelt § 21 WEG klar: Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Eigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 von der Gemeinschaft durchgeführt wurde, trägt dieser Eigentümer. Ihm allein gebühren dann auch die Nutzungen. Andere Eigentümer, die später ebenfalls laden wollen, können nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen, gegen angemessenen Ausgleich mitnutzen zu dürfen.
Beschließt die Gemeinschaft dagegen eine Ladeinfrastruktur für alle, gelten andere Kostenregeln: Wird mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen oder amortisiert sich die Maßnahme in angemessener Zeit, tragen alle Eigentümer die Kosten nach ihren Anteilen (§ 21 Abs. 2 WEG). In der Praxis lohnt es sich oft, vor dem ersten Einzelantrag gemeinsam über ein Konzept für die ganze Tiefgarage zu sprechen.
Wallbox in der Tiefgarage oder am Stellplatz im Freien
Technisch ist die Tiefgarage oft einfacher als gedacht, organisatorisch nicht. Diese Fragen klärt der Elektrofachbetrieb vor Ort:
- Anschlusskapazität: Reicht der Hausanschluss für eine oder mehrere Wallboxen? Ab mehreren Ladepunkten kommt meist ein Lastmanagement ins Spiel – mehr dazu in Wallbox Lastmanagement.
- Zählerplatz: Wird die Wallbox über den Zähler der Wohnung, über einen eigenen Zähler oder über einen Zähler der Gemeinschaft versorgt?
- Leitungsweg: Wie kommt das Kabel vom Zählerschrank zum Stellplatz, durch welche Wände und Decken?
- Brandschutz: Durchführungen durch Brandabschnitte und die Vorgaben der jeweiligen Landes-Garagenverordnung gehören in die Planung des Fachbetriebs.
- Stellplatz im Freien: Hier kommen Witterungsschutz, Montage an Wand oder Standfuß und gegebenenfalls Erdarbeiten für die Leitung dazu.
Was ein Anschluss typischerweise umfasst, erklärt der Ratgeber Wallbox anschließen; mit welchen Kosten du rechnen solltest, steht in Wallbox installieren: Kosten.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Unabhängig davon, ob du mietest oder besitzt: Nach § 19 Abs. 2 NAV sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Überschreitet die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage, braucht die Inbetriebnahme zusätzlich seine vorherige Zustimmung. Der Netzbetreiber muss sich dann innerhalb von zwei Monaten äußern; lehnt er ab, muss er die Gründe und mögliche Abhilfen darlegen.
Für die Praxis heißt das: Eine 11-kW-Wallbox wird angemeldet, eine 22-kW-Wallbox braucht die Zustimmung. Seit 2024 müssen Netzbetreiber diese Mitteilungen auch über ihre Internetseite ermöglichen. Die Anmeldung kann der Elektrofachbetrieb für dich übernehmen. Wie sie abläuft, steht im Ratgeber Wallbox anmelden. Im Mehrfamilienhaus spricht für 11 kW, dass die Wallbox nur angemeldet und nicht vorab genehmigt werden muss; die Unterschiede erklären Wallbox 11 kW und Wallbox 22 kW.
Tipp
Du hast Fragen zu unseren Wallboxen? Unsere Fachberater beraten dich kostenlos – Beratung anfragen oder telefonisch unter 089 248813740.
Ladestrom abrechnen im Mehrfamilienhaus
Wie der Ladestrom bezahlt wird, hängt davon ab, woher er kommt:
- Über den Wohnungszähler: Die Wallbox hängt an deinem eigenen Stromzähler. Du zahlst den Ladestrom mit deiner normalen Stromrechnung. Das ist am einfachsten, setzt aber einen machbaren Leitungsweg vom Wohnungszähler zum Stellplatz voraus.
- Eigener Zähler für den Stellplatz: Die Wallbox bekommt einen separaten Zählpunkt mit eigenem Stromvertrag.
- Über den Allgemeinstrom oder einen Gemeinschaftszähler: Dann muss die Gemeinschaft oder der Vermieter den Verbrauch je Nutzer erfassen und weiterberechnen. Wer Strom nach Kilowattstunden gegenüber Dritten abrechnet, muss die Vorgaben des Mess- und Eichrechts beachten – das klärt der Elektrofachbetrieb oder der Messstellenbetreiber.
Wenn das Haus eine eigene PV-Anlage hat, kann ein Teil des Ladestroms vom Dach kommen. Wie das organisiert werden kann, beschreibt der Ratgeber Photovoltaik im Mehrfamilienhaus; das Prinzip des Überschussladens steht in PV-Überschussladen.
Was gilt für Vermieter?
Vermieter müssen das Laden erlauben, wenn kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt. Unabhängig davon gibt es Pflichten aus dem GEIG, die das ganze Gebäude betreffen. Nach § 8 GEIG muss der Eigentümer eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend dafür sorgen, dass jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird – und zwar dann, wenn eine größere Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst. Gefordert ist die Leitungsinfrastruktur, nicht die Wallbox selbst.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Vorgaben des GEIG zur Ladeinfrastruktur bei Neubauten geändert; laut BBSR gelten die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2027. Für neue Mehrfamilienhäuser lohnt es sich deshalb, die Ladeinfrastruktur von Beginn an mit dem Planer abzustimmen.
Ob es aktuell Förderprogramme für Wallboxen in Mehrfamilienhäusern gibt, fasst der Ratgeber Wallbox Förderung zusammen.
Schritt für Schritt zur Wallbox in der Mietwohnung
- Stellplatz klären: Hast du einen fest zugeordneten Stellplatz, der zur Wohnung gehört oder mitvermietet ist?
- Elektrofachbetrieb vorab fragen: Welche Leistung ist möglich, wo verläuft die Leitung, welcher Zähler wird genutzt? Mit einer groben Planung argumentiert es sich leichter.
- Schriftlich beantragen: Beim Vermieter mit Verweis auf § 554 BGB, als Eigentümer bei der Verwaltung mit Verweis auf § 20 Abs. 2 WEG. Lege die Planung des Fachbetriebs bei.
- Vereinbarung treffen: Ausführung, Kosten, Stromabrechnung, Versicherung, Wartung und was beim Auszug passiert.
- Installation und Anmeldung: Einbau durch die Elektrofachkraft, Mitteilung an den Netzbetreiber vor Inbetriebnahme, bei über 12 kVA nach dessen Zustimmung.
Welche Wallbox passt ins Mehrfamilienhaus?
In der Collection Wallbox findest du die ABL eMH1 als 11-kW- und als 22-kW-Variante, jeweils mit Typ-2-Ladesteckdose und für 299 €. Beachte: Die eMH1 wird ohne fest angeschlagenes Ladekabel geliefert – du nutzt dein eigenes Typ-2-Kabel. In einer Tiefgarage hat das einen praktischen Vorteil: Am Stellplatz hängt kein Kabel herum. Preise Stand 10/2026, Änderungen vorbehalten.
Bei mehreren Ladepunkten im Haus sollte der Elektrofachbetrieb prüfen, wie die Wallboxen in ein gemeinsames Lastmanagement eingebunden werden können, bevor die erste installiert wird.
Wer installiert die Wallbox?
Wir sind ein Online-Fachhandel: Wir liefern die Wallbox, installieren sie aber nicht und melden sie nicht beim Netzbetreiber an.
Anschluss, Inbetriebnahme und Anmeldung übernimmt eine im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Elektrofachkraft. Rechtliche Fragen zu Mietvertrag oder Eigentümerbeschluss klärst du mit Vermieter, Verwaltung oder einer Rechtsberatung. Wenn du dein Projekt lieber ganz abgeben möchtest: Melde dich, wir helfen dir gerne dabei, einen passenden Betrieb in deiner Region zu finden.
Das ist Hilfe beim Finden – keine Vermittlungsgarantie, keine Planungsleistung und keine Zusage zu Preisen oder Terminen.
Fragen zur Wallbox? Schreib uns, die Beratung zu unseren Produkten ist kostenlos. Eine ähnliche Rechtslage wie bei der Wallbox gilt übrigens für Steckersolargeräte – siehe Balkonkraftwerk: Was ist erlaubt?
Häufige Fragen
Darf mir mein Vermieter eine Wallbox verbieten?
Nur in Ausnahmefällen. Nach § 554 BGB kannst du die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zum Laden eines E-Autos verlangen. Der Vermieter darf ablehnen, wenn ihm die Veränderung auch unter Abwägung deiner Interessen nicht zuzumuten ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die das Recht einschränkt, ist unwirksam.
Wer zahlt die Wallbox in der Mietwohnung?
§ 554 BGB verpflichtet den Vermieter nur zur Erlaubnis, nicht zum Bau oder zur Bezahlung. Die Kosten trägt daher grundsätzlich der Mieter, wenn nichts anderes vereinbart ist. Du kannst dich verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten – das kann helfen, die Zustimmung zu bekommen.
Brauche ich als Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Eigentümer?
Nein. Nach § 20 Abs. 2 WEG kannst du eine angemessene Lademöglichkeit verlangen. Die Gemeinschaft beschließt, wie sie umgesetzt wird. Die Kosten trägst du nach § 21 Abs. 1 WEG selbst.
Muss ich eine Wallbox beim Netzbetreiber anmelden?
Ja. Jede Ladeeinrichtung ist vor der Inbetriebnahme zu melden (§ 19 Abs. 2 NAV). Bei mehr als 12 kVA Summen-Bemessungsleistung, etwa bei einer 22-kW-Wallbox, braucht es außerdem die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers.
Kann ich in der Tiefgarage einfach eine Schuko-Steckdose nutzen?
Ob eine vorhandene Steckdose für das dauerhafte Laden geeignet und zulässig ist, muss eine Elektrofachkraft beurteilen. Für regelmäßiges Laden ist eine fest installierte Wallbox die übliche Lösung – und auch sie braucht die Erlaubnis von Vermieter oder Gemeinschaft.
Müssen Vermieter Ladestationen bauen?
Eine allgemeine Pflicht zur Wallbox gibt es nicht. Das GEIG verlangt bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen bei einer größeren Renovierung, die Parkplatz oder Elektrik umfasst, Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz.
Stand Oktober 2026. Rechtliche Angaben nach § 554 BGB (Stand der letzten Änderung 23.07.2026), §§ 20 und 21 WEG, § 19 NAV und § 8 GEIG (jeweils nach lxgesetze) sowie BBSR-Infoportal zum GModG (GEIG-Änderungen ab 2027); Produktangaben aus unserem Shop. Keine Rechtsberatung. Preise Stand 10/2026, Änderungen vorbehalten.



