Auf dem Dach liegt seit ein paar Jahren eine PV-Anlage, am Balkon wäre noch Platz für zwei Module. Ein Balkonkraftwerk kostet wenig und ist schnell montiert, warum also nicht beides? Die Frage ist berechtigt, und die gute Nachricht vorweg: Erlaubt ist es. Die weniger bekannte Nachricht: Wenn beide Anlagen über denselben Zähler einspeisen, kann das Balkonkraftwerk die Einspeisevergütung deiner Dachanlage schmälern. Ob sich die Kombination lohnt, hängt deshalb weniger von der Technik ab als vom Messkonzept.
Dieser Ratgeber erklärt, was das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu Steckersolargeräten sagt, wie die Clearingstelle EEG|KWKG die Kombination mit einer bestehenden PV-Anlage bewertet, was mit der Vergütung passiert, wann sich ein Balkonkraftwerk zusätzlich lohnt und welche Alternativen es gibt. Die Rechtsgrundlagen stammen aus dem EEG 2023 im Wortlaut, die Bewertung aus der Antwort der Clearingstelle auf diese Frage (Textfassung vom 13.03.2026), die Anschlussregeln aus der VDE-AR-N 4105:2026-03.
Kurz gesagt
- Erlaubt: Laut Clearingstelle EEG|KWKG ist ein Steckersolargerät auch neben einer bestehenden PV-Anlage möglich, die VDE-AR-N 4105 enthält kein Verbot.
- Grenze: Alle Steckersolargeräte hinter einem Anschluss zusammen höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung (§ 8 Abs. 5a EEG).
- Der Haken: Speisen beide über einen gemeinsamen Zähler ein, wird der eingespeiste Strom nach § 24 Abs. 3 EEG nach installierter Leistung aufgeteilt. Ein Teil zählt dann für das Balkonkraftwerk und nicht mehr für die vergütete Dachanlage.
- Ausnahme: Ist technisch ausgeschlossen, dass das Balkonkraftwerk einspeist, bleibt die gesamte Einspeisung der Dachanlage zugeordnet.
- Anmelden musst du es trotzdem: im Marktstammdatenregister.
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Darf man ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage betreiben?
Ja. Die Clearingstelle EEG|KWKG, die nach § 81 EEG zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet ist, beantwortet die Frage in einer eigenen Rubrik der häufigen Rechtsfragen ausdrücklich mit Ja. Der Anschluss muss nach § 10 Abs. 2 EEG den technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Dass ein Steckersolargerät grundsätzlich nicht angeschlossen werden dürfte, wenn bereits eine andere PV-Anlage läuft, lässt sich der VDE-AR-N 4105 laut Clearingstelle nicht entnehmen. Sie verweist dazu auf ihr Votum 2022/17-VIII. Nach ihrer ersten Einschätzung gilt das grundsätzlich auch umgekehrt, also wenn zu einem vorhandenen Balkonkraftwerk eine Dachanlage dazukommt.
Was ein Steckersolargerät ist, definiert § 3 Nr. 43 EEG: ein Gerät aus einer oder mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers. Für solche Geräte gibt es einen vereinfachten Weg ans Netz. Nach § 8 Abs. 5a EEG können ein oder mehrere Steckersolargeräte mit zusammen bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und zusammen bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, nach den technischen Regeln angeschlossen werden, ohne dass der Netzbetreiber weitere Meldungen verlangen darf. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
Zählt das Balkonkraftwerk bei der Größe der Dachanlage mit?
Nein. Für die Vergütung werden nach § 24 Abs. 1 EEG mehrere Anlagen auf demselben Gebäude unter bestimmten Bedingungen wie eine Anlage behandelt. Steckersolargeräte bleiben dabei ausdrücklich unberücksichtigt, solange sie zusammen höchstens 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung haben und hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Dein Balkonkraftwerk verschiebt deine Dachanlage also nicht in eine andere Größenklasse.
Was passiert mit der Einspeisevergütung?
Hier liegt der entscheidende Punkt. Grundsätzlich muss jede Einspeisung ins Netz gemessen und zugeordnet werden. Speisen über denselben Netzanschluss Anlagen mit unterschiedlichen Vergütungsansprüchen ein, muss laut Clearingstelle messtechnisch sichergestellt sein, dass die Strommengen eindeutig den einzelnen Anlagen zugeordnet werden können. Das gilt auch dann, wenn das Balkonkraftwerk gar keine Vergütung bekommt. Gibt es nur einen gemeinsamen Einspeisezähler und weder separate Erzeugungszähler noch eine Kaskadenschaltung, ist diese Abgrenzung nach Auffassung der Clearingstelle nicht gewährleistet.
Für diesen Fall sieht das EEG eine Rechenregel vor: Nach § 24 Abs. 3 EEG können Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, die Strommengen werden dann im Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen zugeordnet. Die Folge beschreibt die Clearingstelle offen: Der eingespeiste Strom wird nicht mehr vollständig deiner Dachanlage zugerechnet, sondern anteilig auch dem Balkonkraftwerk. Hast du für das Balkonkraftwerk auf eine Vergütung verzichtet, wird der Anteil nicht vergütet. Die Clearingstelle räumt ein, dass das für Betreiber wirtschaftlich ungünstig sein kann.
Rechenbeispiel
Ein vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Zahlen: Die Dachanlage hat 10 kWp und eine Vergütung von 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Dazu kommt ein Balkonkraftwerk mit 750 Wp, das der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist. Beide speisen über denselben Zweirichtungszähler ein, im Jahr insgesamt 5.000 kWh.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| installierte Leistung gesamt | 10 kWp + 0,75 kWp = 10,75 kWp |
| Anteil Balkonkraftwerk | 0,75 ÷ 10,75 ≈ 7 % |
| davon zugeordnete Einspeisung | rund 350 kWh |
| entgangene Vergütung | rund 350 × 7,70 Cent ≈ 27 Euro im Jahr |
Der Betrag ist überschaubar, aber er läuft über die gesamte Restlaufzeit der Vergütung. Je höher der Vergütungssatz deiner Dachanlage und je mehr ihr Strom eingespeist wird, desto mehr fällt die Aufteilung ins Gewicht. Gerade Besitzer älterer Anlagen mit hohen Vergütungssätzen sollten das vorher durchrechnen. Das Balkonkraftwerk einfach nicht zu registrieren, ist keine Lösung: Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht.
Wann die Aufteilung entfällt
Die Clearingstelle nennt zwei Wege, die Aufteilung zu vermeiden:
- Getrennte Messung: Mit separaten Erzeugungsmessungen oder einer Kaskadenschaltung lassen sich die Strommengen eindeutig zuordnen. Das erfordert einen passenden Zähleraufbau, der mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber abgestimmt werden muss und den Charme der einfachen Steckerlösung zum Teil aufhebt.
- Keine Einspeisung aus dem Balkonkraftwerk: Ist nachweislich technisch ausgeschlossen, dass das Steckersolargerät ins Netz einspeist, ist weder ein Messkonzept noch die Aufteilung nötig. Der gesamte eingespeiste Strom kann dann der Dachanlage zugeordnet werden. Das musst du als Betreiber plausibel und nachvollziehbar darlegen.
Ein Vergütungsverzicht allein reicht dagegen nicht, solange das Balkonkraftwerk technisch einspeisen kann. Wie eine Anlage ohne Einspeisung funktioniert, erklärt der Ratgeber Nulleinspeisung.
Lohnt sich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur Dachanlage?
Das hängt vor allem davon ab, wann die Dachanlage ihren Strom erzeugt und wann du ihn verbrauchst. Ein Balkonkraftwerk bringt dir dann am meisten, wenn sein Strom direkt im Haushalt verbraucht wird. Liefert deine Dachanlage tagsüber ohnehin mehr, als das Haus braucht, fließt der zusätzliche Balkonstrom zu diesen Zeiten weitgehend ins Netz, ohne Vergütung und mit dem oben beschriebenen Effekt auf die Abrechnung.
Sinnvoller kann die Kombination in diesen Fällen sein:
- Kleine Dachanlage: Die Dachanlage deckt den Tagesverbrauch nicht, zusätzlicher Strom wird also im Haus verbraucht.
- Andere Himmelsrichtung: Die Dachanlage zeigt nach Süden, der Balkon nach Westen. Dann liefert das Balkonkraftwerk am Nachmittag und frühen Abend, wenn die Dachanlage nachlässt und der Verbrauch oft steigt.
- Volleinspeisung auf dem Dach: Speist die Dachanlage den gesamten Strom über einen eigenen Zähler ein, kann ein Balkonkraftwerk den Eigenverbrauch im Haus abdecken. Auch hier ist das Messkonzept vorher zu klären. Mehr zur Volleinspeisung im Ratgeber Volleinspeisung.
- Ausgelaufene Vergütung: Bekommt die Dachanlage keine EEG-Vergütung mehr, fällt der Nachteil der Aufteilung weg.
Weniger sinnvoll ist ein zusätzliches Balkonkraftwerk, wenn die Dachanlage groß ist, nach derselben Richtung zeigt und schon heute viel einspeist. Dann ist der Gewinn an Eigenverbrauch klein und der Effekt auf die Vergütung am größten. Wie du den Eigenverbrauch anders erhöhen kannst, zeigt der Ratgeber Eigenverbrauch erhöhen.
Balkonkraftwerk oder PV-Anlage: Was passt zu wem?
Wer noch gar keine Anlage hat, steht vor einer anderen Frage: klein und einfach oder groß und mit voller Wirkung? Die Unterschiede in der Übersicht:
| Balkonkraftwerk | PV-Anlage auf dem Dach | |
|---|---|---|
| Größe | bis 2 kW Modulleistung, bis 800 VA Wechselrichter | mehrere kWp, unsere Komplettpakete reichen von 4,7 bis über 25 kWp |
| Anschluss | Stecker in den Endstromkreis, vereinfachter Anschlussprozess | fester Anschluss durch eingetragenen Elektrofachbetrieb, Anmeldung beim Netzbetreiber |
| Anmeldung | Marktstammdatenregister | Netzbetreiber und Marktstammdatenregister |
| Vergütung | bei Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme keine | EEG-Vergütung für eingespeisten Strom |
| Wirkung auf die Stromrechnung | deckt einen Teil der Grundlast | kann einen großen Teil des Jahresverbrauchs decken, mit Speicher auch abends |
| Für wen | Mieter, Wohnungen, kleine Budgets | Hausbesitzer mit geeignetem Dach |
Den ausführlichen Vergleich, auch zum Selbstmontieren, findest du im Ratgeber Photovoltaik selbst montieren. Was beim Balkonkraftwerk erlaubt ist, steht im Ratgeber Balkonkraftwerk: Was ist 2026 erlaubt?
Tipp
Du hast Fragen zu unserem Balkonkraftwerk-Set? Unsere Fachberater beraten dich kostenlos – Beratung anfragen oder telefonisch unter 089 248813740.
Darf man zwei Balkonkraftwerke betreiben?
Ja, aber die Grenzen gelten für alle Geräte zusammen. § 8 Abs. 5a EEG spricht von einem oder mehreren Steckersolargeräten mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und insgesamt bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers. Zwei Balkonkraftwerke an einem Anschluss dürfen also zusammen nicht mehr als 800 VA einspeisen. Auch im vereinfachten Anmeldeformular der VDE-AR-N 4105:2026-03 bestätigt der Betreiber, dass die 800 VA nicht überschritten werden und keine weiteren Kleinsterzeugungsanlagen darüber hinaus betrieben werden.
Wer mehr Leistung möchte, kommt um eine regulär angemeldete Anlage nicht herum. Das kann eine kleine Dachanlage oder eine Anlage auf Garage oder Carport sein, mehr dazu im Ratgeber Solaranlage auf dem Garagendach.
Balkonkraftwerk erweitern oder Dachanlage vergrößern?
Wer schon eine Dachanlage hat und mehr Strom möchte, sollte zuerst prüfen, ob sich die Dachanlage selbst erweitern lässt. Eine Erweiterung wird regulär beim Netzbetreiber angemeldet, ist dafür aber in das Messkonzept eingebunden, und der zusätzliche Strom wird nach den Regeln für die Erweiterung behandelt. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber PV-Anlage erweitern. Ein Speicher kann den Eigenverbrauch der vorhandenen Anlage oft stärker erhöhen als zusätzliche Module, mehr im Ratgeber Stromspeicher nachrüsten.
So meldest du das Balkonkraftwerk an
- Grenzen prüfen: Alle Steckersolargeräte am Anschluss zusammen höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung.
- Zertifikate prüfen: Für den Wechselrichter müssen ein Einheiten- und ein NA-Schutz-Zertifikat mit ZEREZ-ID vorliegen. Was der NA-Schutz ist, erklärt der Ratgeber NA-Schutz bei der PV-Anlage.
- Marktstammdatenregister: Registriere das Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur. Laut Verbraucherzentrale gilt dafür eine Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung steht im Ratgeber Balkonkraftwerk anmelden.
- Messkonzept klären: Hast du bereits eine vergütete PV-Anlage, sprich vorher mit deinem Netzbetreiber, wie er die Einspeisung zuordnet, und entscheide dann, ob eine getrennte Messung oder eine Lösung ohne Einspeisung infrage kommt.
- Zähler: Ist noch ein alter Zähler ohne Rücklaufsperre verbaut, wird er gegen einen Zähler getauscht, der beide Richtungen erfasst. Bei einer bestehenden PV-Anlage ist ein solcher Zähler in der Regel schon vorhanden.
Balkonkraftwerk mit Speicher als Alternative
Wer die Aufteilung vermeiden will, kann über einen Balkonspeicher nachdenken, der den Balkonstrom zwischenspeichert und abends abgibt. Ob damit eine Einspeisung technisch ausgeschlossen ist, hängt von Gerät und Einstellung ab und muss im Zweifel nachgewiesen werden. Ein Speicher allein macht aus einem Balkonkraftwerk noch keine Nulleinspeiseanlage. Mehr dazu im Ratgeber Balkonkraftwerk mit Speicher.
In unserem Shop gibt es das Balkonkraftwerk 800 W Set mit zwei Solarday-Modulen à 375 W (750 Wp) und dem Mikrowechselrichter Fox ESS M1-800-E mit WLAN-Monitoring ab 199 Euro, als Variante mit dem Balkonspeicher Storecube S1000 (1.024 Wh) ab 589 Euro. Für die große Lösung auf dem Dach findest du PV-Komplettpakete ohne Speicher ab 1.879 Euro und mit Speicher ab 4.799 Euro. Alle Preise Stand 10/2026, 0 % Mehrwertsteuer für Privatkunden, Änderungen vorbehalten. Bei den Dachpaketen ist kein Montagematerial enthalten, beim Kauf eines Komplettpakets ist die Planung inklusive. Wie eine Anlage technisch funktioniert, zeigt der Ratgeber Wie funktioniert eine Photovoltaikanlage.
Wer baut das ein? Wir sind ein Online-Fachhandel: Wir liefern die Hardware, montieren aber nicht selbst. Ein Balkonkraftwerk kannst du nach den Herstellerangaben selbst aufstellen und anschließen. Bei der Dachanlage kann ein versierter Heimwerker die Montage übernehmen, Netzanschluss und Inbetriebnahme gehören aber in die Hand einer eingetragenen Elektrofachkraft, ebenso jede Änderung am Zählerschrank für eine getrennte Messung. Wenn du das lieber abgeben möchtest, melde dich: Wir helfen dir gerne, einen passenden Betrieb in deiner Region zu finden. Fragen beantwortet unsere kostenlose Beratung.
Häufige Fragen
Darf ich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage betreiben?
Ja. Die Clearingstelle EEG|KWKG hält das für möglich, die VDE-AR-N 4105 enthält kein Verbot. Alle Steckersolargeräte am Anschluss dürfen zusammen höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben.
Verliere ich Einspeisevergütung, wenn ich ein Balkonkraftwerk dazu installiere?
Möglicherweise. Speisen beide Anlagen über einen gemeinsamen Zähler ein, wird der eingespeiste Strom nach § 24 Abs. 3 EEG nach installierter Leistung aufgeteilt. Der Anteil des Balkonkraftwerks wird nicht vergütet, wenn es der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist.
Wie vermeide ich die Aufteilung?
Mit einer getrennten Messung der Strommengen oder indem eine Einspeisung aus dem Balkonkraftwerk nachweislich technisch ausgeschlossen ist. Ein Vergütungsverzicht allein reicht laut Clearingstelle nicht.
Wird das Balkonkraftwerk zur Leistung der Dachanlage gezählt?
Nein. Bei der Zusammenfassung mehrerer Anlagen nach § 24 Abs. 1 EEG bleiben Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers unberücksichtigt.
Muss ich das Balkonkraftwerk anmelden, wenn ich schon eine PV-Anlage habe?
Ja, im Marktstammdatenregister. Zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber darf dieser nach § 8 Abs. 5a EEG für Steckersolargeräte nicht verlangen. Wegen der Messung solltest du ihn trotzdem vorher fragen, wie er die Einspeisung zuordnet.
Darf ich zwei Balkonkraftwerke anschließen?
Ja, solange beide zusammen höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben. Die Grenzen gelten für alle Steckersolargeräte hinter einer Entnahmestelle gemeinsam.
Ist ein Balkonkraftwerk eine Alternative zur PV-Anlage?
Für Mieter und kleine Budgets ja. Auf einem Einfamilienhaus mit geeignetem Dach deckt eine Dachanlage einen deutlich größeren Teil des Verbrauchs ab und bekommt für eingespeisten Strom eine Vergütung.
Stand Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Nr. 43, 8 Abs. 5a, 10 Abs. 2 und 24 EEG 2023 im Wortlaut (gesetze-im-internet.de); Bewertung nach Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage „Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich?“ (Textfassung 13.03.2026, zuletzt geprüft 13.07.2026); Anmeldeformular F.1.2 der VDE-AR-N 4105:2026-03. Das Rechenbeispiel nutzt angenommene Werte. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Preise Stand 10/2026, Änderungen vorbehalten.



