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EEG 2027: Das ändert sich bei der Einspeisevergütung

Von Deine Solarwelt Aktualisiert am 17. August 2026 17 Min. Lesezeit
EEG 2027: Das ändert sich bei der Einspeisevergütung

Ende Juli 2026 hat das Bundeskabinett eine EEG-Novelle auf den Weg gebracht, die das Fundament der Photovoltaik-Förderung verändern könnte: Die klassische, feste Einspeisevergütung soll für neue Anlagen auslaufen. Wichtig vorab – es handelt sich bislang um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat beraten nach der Sommerpause, und zentrale Punkte brauchen noch die beihilferechtliche Zustimmung der EU-Kommission.

Was genau geplant ist, ab wann es gelten soll und warum ein Stromspeicher dadurch noch wichtiger wird, liest du hier.

Auf einen Blick

  • Status: Regierungsentwurf, seit dem 07.09.2026 als Bundestags-Drucksache 21/7867 im Parlament. Erste Lesung am 24.09.2026, der Bundesrat hat am 25.09.2026 Änderungen gefordert, die Bundesregierung hat diese am 02.10.2026 weitgehend zurückgewiesen – noch nicht beschlossen, Umsetzung geplant zum 01.01.2027.
  • Kernänderung: Die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen soll enden und schrittweise durch Direktvermarktung ersetzt werden.
  • Übergang: geplant sind eine Übergangszahlung (max. 36 Monate) und ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh (bis 48 Monate).
  • Bestandsschutz: Bestehende Anlagen bleiben geschützt – wer 2026 nach aktueller Rechtslage ans Netz geht, sichert sich die heutige feste Vergütung über 20 Jahre.
  • Konsequenz: Der eingespeiste Strom wird weniger planbar vergütet – Eigenverbrauch und Speicher gewinnen an Wert.

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Was ist bei der EEG-Novelle 2027 geplant?

Das Kernstück des Entwurfs ist ein Systemwechsel: Statt eines fixen Cent-Betrags pro eingespeister Kilowattstunde soll die Direktvermarktung zum Standard werden – der Strom wird dann zu Marktpreisen vermarktet. Für kleine Dachanlagen sind flankierende Regelungen vorgesehen, um den Übergang abzufedern:

  • eine Übergangszahlung in Höhe des anzulegenden Werts minus 1 ct/kWh, begrenzt auf 36 Monate ab Inbetriebnahme (§ 53 Abs. 1 EEG 2027-E),
  • ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate (Anlagen unter 25 kW),
  • eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 % der Wirkleistung für neue Dachanlagen unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E).

Nach dem Regierungsentwurf liegt der anzulegende Wert für kleine Dachanlagen bei 6,20 ct/kWh; die Übergangszahlung läge damit bei 5,20 ct/kWh für 36 Monate, und der Wert sinkt halbjährlich. Diese Zahlen stehen unter Vorbehalt: Der Bundesrat fordert, die Übergangszahlung zu verlängern und anzuheben; die Bundesregierung lehnt das ab, will der Bundesnetzagentur aber eine Verlängerung ermöglichen (mehr dazu unten). Endgültig ist der Wert erst mit dem beschlossenen Gesetz.

Der Zugang zur Übergangszahlung soll dabei nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt werden: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 für Anlagen unter 25 kW, 2029 für Anlagen unter 7 kW. Ab 2030 ist keine Übergangszahlung mehr vorgesehen. Je später die Inbetriebnahme, desto kleiner muss die Anlage sein, um die Übergangszahlung überhaupt noch zu erhalten – ein weiterer Grund, eine geplante Anlage nicht unnötig aufzuschieben.

Alle Werte stammen aus dem Entwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Zur Einordnung der aktuell noch geltenden Sätze hilft der Ratgeber Einspeisevergütung 2026.

Die Staffel der Übergangszahlung im Detail

Diese Tabelle ist der wichtigste Einzelpunkt des ganzen Entwurfs – und der, der in den meisten Kurzmeldungen fehlt. Entscheidend ist immer das Jahr der Inbetriebnahme, nicht das Jahr der Bestellung oder der Montage.

Inbetriebnahme Übergangszahlung gibt es noch für Anlagen … Was das praktisch heißt
bis 31.12.2026 – (es gilt noch das heutige Recht) feste Vergütung über volle 20 Jahre
2027 unter 50 kW deckt praktisch jedes Einfamilienhaus ab
2028 unter 25 kW deckt Einfamilienhäuser weiter ab, größere Dächer fallen raus
2029 unter 7 kW viele übliche Hausanlagen liegen darüber
ab 2030 keine nur noch Vermarktung und Eigenverbrauch

Lies die Tabelle nicht als Drohung, sondern als Zeitplan: Die Übergangszahlung ist ohnehin nur eine Brücke über 36 Monate. Was danach zählt – und was ab 2030 allein zählt – ist der Strom, den du selbst verbrauchst.

Was heute noch gilt – dein Vergleichsmaßstab

Damit die Diskussion nicht im Ungefähren bleibt, hier die Sätze, die für Inbetriebnahmen zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.01.2027 gelten:

Heute (Inbetriebnahme bis 31.12.2026) Entwurf EEG 2027
Teileinspeisung bis 10 kWp 7,70 ct/kWh anzulegender Wert minus 1 ct/kWh (Entwurf: 5,20 ct/kWh)
Volleinspeisung 12,22 ct/kWh abhängig von der Vermarktungsform
Dauer 20 Jahre 36 Monate
Planbarkeit fester Satz, gesetzlich garantiert befristet, danach Marktpreis

Der ehrliche Vergleich lautet also nicht „Vergütung gegen keine Vergütung", sondern 20 Jahre feste Vergütung gegen 36 Monate reduzierte Übergangszahlung. Das ist weniger dramatisch als manche Schlagzeile – und trotzdem der Grund, warum sich die Rechnung verschiebt.

Ab wann soll das gelten?

Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis dahin gilt die derzeitige Rechtslage mit fester Einspeisevergütung weiter. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Eine Anlage, die noch unter dem heutigen EEG ans Netz geht, behält nach aktueller Rechtslage ihre feste Vergütung für 20 Jahre – unabhängig von späteren Reformen. Dieser Bestandsschutz ist der Grund, warum das Thema für Kaufinteressenten gerade jetzt relevant ist.

Für größere gewerbliche Anlagen verschiebt sich der Schwerpunkt damit noch stärker auf den Betrieb selbst – was das für Firmendächer, Eigenverbrauch und Abschreibung bedeutet, erklärt der Ratgeber zu Photovoltaik fürs Gewerbe.

Aktueller Stand im Gesetzgebungsverfahren (Stand 06.10.2026)

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 7. September 2026 als Bundestags-Drucksache 21/7867 eingebracht. Am 24. September 2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Für den 5. Oktober 2026 war die Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Wirtschaft und Energie angesetzt. Beschlossen ist damit noch nichts.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen (BR-Drucksache 470/26(B)) und für kleine Anlagen unter anderem gefordert,

  • die dauerhafte 50-%-Begrenzung für Dachanlagen unter 100 kW zu streichen,
  • die Übergangszahlung zu verlängern und anzuheben, bis eine wirtschaftliche Direktvermarktung kleiner Anlagen möglich ist,
  • für Anlagen unter 7 kW eine Abnahme durch den Netzbetreiber einzuführen, die mit dem Marktwert vergütet wird,
  • Anlagen unter 25 kW Zugang zur Marktprämie zu geben.

Das sind Forderungen, keine Beschlüsse: Die Stellungnahme des Bundesrats bindet den Bundestag nicht. Ob etwas davon ins Gesetz kommt, entscheidet sich in der 2. und 3. Lesung, die voraussichtlich Mitte bis Ende Oktober stattfindet (in der Fachpresse werden der 15./16. Oktober bzw. „bis Ende Oktober“ genannt); der Bundesrat soll sich am 20. November erneut damit befassen.

Die Antwort der Bundesregierung (02.10.2026): In ihrer Gegenäußerung (BT-Drucksache 21/8298) hält die Regierung im Wesentlichen an ihrem Kurs fest und übernimmt die Forderungen der Länder zur Einspeisevergütung kleiner Anlagen nicht. Ihre Begründung: Kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch seien bereits weitgehend wirtschaftlich, eine 20-jährige Vergütung sei deshalb nicht mehr nötig. Neu ist ein Ventil: Liegen die technischen und marktlichen Voraussetzungen für die Direktvermarktung nicht rechtzeitig vor, soll die Bundesnetzagentur die Übergangsregeln für kleine Anlagen verlängern können. Das letzte Wort hat der Bundestag.

Warum es trotzdem zügig gehen dürfte: Zum Jahresende läuft für Teile des bestehenden EEG die beihilferechtliche EU-Genehmigung aus – sie ist auch für das Inkrafttreten der Neuregelungen nötig. Die Regierung will das Verfahren deshalb bis Ende 2026 abschließen.

Für neue Dachanlagen unter 100 kW sieht der Entwurf außerdem vor, die Einspeisung am Netzanschlusspunkt dauerhaft auf 50 % der Wirkleistung zu begrenzen (§ 9 Abs. 2b EEG 2027-E). Dieser Punkt ist besonders umstritten und stößt auf breite Kritik aus der Branche – er kann im Verfahren noch fallen oder sich ändern. Der Bundesrat hat bereits gefordert, ihn zu streichen.

Auch der Koalitionspartner SPD sieht weiterhin grundlegenden Änderungsbedarf. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich einzelne Zahlen und Regeln bis zur Verabschiedung noch verschieben – nichts im Entwurf ist bereits gesichert.

Ein Preis-Hinweis für alle, die überlegen zu warten: Die Modulpreise sind 2026 spürbar gestiegen und haben sich zuletzt auf hohem Niveau stabilisiert. „Auf deutlich günstigere Module warten“ ist derzeit keine verlässliche Strategie – wer wartet, riskiert vor allem die Frist, eine Anlage noch unter der heutigen festen Vergütung in Betrieb zu nehmen.

Die geplante 50-%-Regel: was sie bedeutet und was sie kostet

Dieser Punkt wird oft missverstanden, deshalb der Reihe nach. Begrenzt werden soll nicht die Erzeugung deiner Anlage, sondern die Leistung, die am Netzanschlusspunkt ins öffentliche Netz fließt. Alles, was im Haus verbraucht oder in den Speicher geladen wird, zählt nicht mit.

Der Unterschied zur heutigen Lage ist trotzdem erheblich:

Heute (Solarspitzengesetz) Entwurf EEG 2027
Grenze 60 % der Nennleistung 50 % der Wirkleistung
Dauer nur bis Smart Meter und Steuerbox laufen dauerhaft
Smart Meter hilft? ja – die Drosselung entfällt danach nein – die Grenze bleibt
Ausnahmen Bestandsanlagen vor 25.02.2025 Nulleinspeisung, Steckersolargeräte

Genau daran entzündet sich die Kritik: Wer heute in ein intelligentes Messsystem investiert, wird die 60-%-Drosselung wieder los. Nach dem Entwurf bliebe die 50-%-Grenze bestehen, egal welche Technik verbaut ist. Wie die heutige Regel funktioniert, steht ausführlich im Ratgeber Solarspitzengesetz.

Rechenbeispiel: wann die Kappung überhaupt greift

Nimm eine 10-kWp-Anlage an einem klaren Junimittag. Sie erzeugt in der Spitze rund 8,5 kW. Die Grenze läge bei 5 kW Einspeiseleistung.

  • Ohne Speicher: Der Haushalt zieht in dem Moment 0,5 kW. Es wollen 8,0 kW ins Netz – 3,0 kW werden abgeregelt.
  • Mit Speicher: Der Haushalt zieht 0,5 kW, der Speicher lädt mit 3,5 kW. Es fließen 4,5 kW ins Netz – die Grenze wird gar nicht erreicht, es geht nichts verloren.

Das ist der eigentliche Kern der Sache: Die 50-%-Regel trifft vor allem Anlagen ohne Speicher. Die Entwurfsbegründung sagt das auch ganz offen – erklärtes Ziel ist es, Speicher-Investitionen anzureizen, damit der mittags nicht einspeisbare Strom abends ins Netz geht statt verloren zu sein.

Tipp

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Direktvermarktung: was technisch dazugehört

„Direktvermarktung" klingt nach Börsenhandel, ist für dich aber vor allem eine Frage der Technik. Neue Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung müssen nach dem Entwurf die Anforderungen des § 10b erfüllen, und die sind konkret:

  • Die Anlage muss vom Direktvermarkter fernsteuerbar sein.
  • Sie muss Einspeisedaten in Echtzeit liefern.

Beides setzt ein intelligentes Messsystem und einen kommunikationsfähigen Wechselrichter voraus. Wenn du heute kaufst, ist das ein handfestes Auswahlkriterium: Ein Gerät, das sich fernsteuern und auslesen lässt, ist unter dem künftigen Recht anschlussfähig – eines ohne diese Schnittstellen nicht. Anlagen unter 100 kW fallen im Grundmodell dagegen unter die vergütungsfreie Abnahme durch den Netzbetreiber; die Direktvermarktung ist die Alternative, die man aktiv wählt.

Balkonkraftwerke: der Speicher wird Teil der Definition

Eine Änderung ist fast untergegangen, obwohl sie für Steckersolar-Besitzer wichtig ist: § 3 Nr. 43 des Entwurfs erweitert die Definition von Steckersolargeräten um Stromspeicher, die hinter demselben Wechselrichter betrieben werden.

  • Die bekannten Grenzen – 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung – gelten weiterhin nur für die Solaranlage.
  • Für den Speicher ist keine eigene Kapazitätsgrenze vorgesehen.
  • Der Speicher bekommt damit dieselben Erleichterungen wie das Balkonkraftwerk selbst: beim Netzanschluss, bei der Fernsteuerbarkeit und bei der Wirkleistungsbegrenzung.
  • An der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister ändert sich nichts.

Eine Übergangszahlung ist für Steckersolargeräte allerdings nicht vorgesehen – bei einem Balkonkraftwerk ging es ohnehin nie um die Einspeisevergütung. Wie sich das heute rechnet, steht im Ratgeber Balkonkraftwerk und Einspeisevergütung.

Warum der Speicher zur zentralen Antwort wird

Wenn die Einspeisung weniger und weniger planbar vergütet wird, verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit klar in Richtung Eigenverbrauch. Denn jede selbst genutzte Kilowattstunde spart den vollen Netzstrompreis – und der liegt um ein Vielfaches über dem, was die Einspeisung künftig bringen soll. Ein Stromspeicher wird damit vom „Nice-to-have" zum Kern der Rechnung:

  • Er verschiebt überschüssigen Solarstrom vom Tag in die Abend- und Nachtstunden.
  • Er hebt den Eigenverbrauch von rund 30 % auf 60–80 %.
  • Er macht dich unabhängiger von Marktpreisschwankungen bei der Einspeisung.

Wie sich eine Anlage rechnet, wenn kaum noch eingespeist wird, zeigt der Ratgeber Nulleinspeisung. Ob sich Photovoltaik unter den neuen Vorzeichen weiterhin lohnt, ordnet der Ratgeber Lohnt sich Photovoltaik? ein.

Durchgerechnet: 10 kWp mit und ohne Speicher

Zahlen sagen mehr als Prinzipien. Die Annahmen stehen offen dabei, damit du sie mit deinen eigenen ersetzen kannst: 10 kWp, rund 920 kWh Ertrag je kWp (Durchschnitt Dachanlagen laut Fraunhofer ISE), also 9.200 kWh im Jahr. Haushaltsstrom 31 ct/kWh (Bestandskundenniveau; günstige Neuverträge liegen eher bei 25 ct, die Grundversorgung bei rund 43 ct). Eigenverbrauchsquote ohne Speicher 30 %, mit Speicher 65 %.

Ohne Speicher Mit Speicher
selbst verbraucht 2.760 kWh 5.980 kWh
eingespeist 6.440 kWh 3.220 kWh
Ersparnis Eigenverbrauch (31 ct) 856 € 1.854 €
Einspeisung heute (7,70 ct) 496 € 248 €
Jahresnutzen heute 1.352 € 2.102 €
Jahresnutzen, wenn die Einspeisung nichts mehr bringt 856 € 1.854 €

Zwei Dinge liest man daraus ab. Erstens: Fällt die Vergütung weg, verliert die Anlage ohne Speicher rund 37 % ihres Jahresnutzens, die Anlage mit Speicher nur rund 12 %. Zweitens: Der Vorsprung des Speichers wächst von 750 € auf 998 € pro Jahr – er wird also genau dann wertvoller, wenn die Einspeisung an Wert verliert.

Die untere Zeile ist bewusst der pessimistische Fall. Mit Übergangszahlung (Entwurf: 5,20 ct/kWh für 36 Monate) liegt das Ergebnis in den ersten drei Jahren dazwischen, danach gilt die untere Zeile. Passende Geräte findest du in unseren Heimspeichern, komplette Sets ab 4.799 € (4,7 kWp mit RCT Power Speicher) in den PV-Komplettpaketen mit Speicher. Für Privatkunden gilt darauf der Mehrwertsteuersatz von 0 %.

Was sich noch ändern kann – und woran du es merkst

Ein Regierungsentwurf ist kein Gesetz. Diese Termine entscheiden darüber, was am Ende wirklich gilt:

Datum Was passiert
24.09.2026 Erste Lesung im Bundestag (erfolgt)
25.09.2026 Stellungnahme des Bundesrats mit Änderungsforderungen (erfolgt)
02.10.2026 Gegenäußerung der Bundesregierung: Kurs bleibt, Forderungen des Bundesrats nicht übernommen (erfolgt)
05.10.2026 Anhörung von Sachverständigen im Bundestag
Mitte bis Ende Oktober 2026 2. und 3. Lesung im Bundestag (geplant, Termin noch offen) – erst dann ist etwas beschlossen
20.11.2026 erneute Befassung des Bundesrats (geplant)
31.12.2026 letzter Tag für eine Inbetriebnahme unter heutigem Recht
01.01.2027 geplantes Inkrafttreten

Der wahrscheinlichste Wackelkandidat ist die 50-%-Begrenzung – dagegen laufen die Branchenverbände Sturm, und auch der Bundesrat will sie streichen. Die Staffel der Übergangszahlung und die Aufnahme von Speichern in die Steckersolar-Definition gelten als stabiler. Unser Rat: Plane mit dem, was heute gilt, und behandle den Entwurf als Risiko, nicht als Rechenlage.

Wer baut das ein?

Wir sind ein Online-Fachhandel: Wir liefern die Hardware, montieren aber nicht selbst. Die DC-seitige Montage kann ein versierter Heimwerker übernehmen – Netzanschluss und Inbetriebnahme gehören in jedem Fall in die Hand einer Elektrofachkraft. Das ist bei diesem Thema besonders wichtig, denn die Frist hängt genau daran: Nicht die Bestellung und nicht die Montage entscheiden über die Vergütung, sondern die Inbetriebnahme durch den Fachbetrieb und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Wer den 31.12.2026 treffen will, sollte den Termin früh sichern. Wenn du dein Projekt lieber ganz abgeben möchtest: Melde dich, wir helfen dir gerne dabei, einen passenden Montagebetrieb in deiner Region zu finden.

Was heißt das für deine Entscheidung?

Zwei Dinge lassen sich schon jetzt festhalten: Erstens bleibt Photovoltaik wirtschaftlich – der Hebel verschiebt sich nur von der Einspeisung zum Eigenverbrauch. Zweitens kann es sich lohnen, eine geplante Anlage nicht unnötig aufzuschieben, um sich unter der aktuellen Rechtslage die feste Vergütung zu sichern. Da der Entwurf aber noch nicht final ist, solltest du die weitere Entwicklung im Blick behalten. Ein abgestimmtes Set aus Anlage und Speicher ist in beiden Szenarien die sichere Wahl – die passenden findest du in unseren PV-Komplettpaketen mit Speicher.

Am besten beziehst du die künftigen Vergütungsregeln gleich in die Auslegung ein: Wie du dabei Schritt für Schritt vorgehst, zeigt der Ratgeber PV-Anlage planen.

Häufige Fragen

Endet die Einspeisevergütung 2027?

Nein, aber sie ändert ihre Form. Geplant ist, die feste 20-Jahres-Vergütung für neue Anlagen durch die Abnahme durch den Netzbetreiber und eine befristete Übergangszahlung über 36 Monate zu ersetzen. Bestehende Anlagen sind davon nicht betroffen. Es handelt sich bislang um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht.

Gilt der Bestandsschutz für meine Anlage?

Ja. Bestehende Anlagen bleiben geschützt. Wer 2026 nach aktueller Rechtslage ans Netz geht, behält die heutige feste Vergütung über 20 Jahre.

Was ist Direktvermarktung?

Statt eines festen Satzes wird der eingespeiste Strom zu Marktpreisen vermarktet. Für kleine Anlagen sind Übergangszahlung und ein Direktvermarktungsbonus geplant.

Lohnt sich Photovoltaik mit der EEG-Novelle noch?

Ja. Der wirtschaftliche Schwerpunkt verschiebt sich von der Einspeisung zum Eigenverbrauch. Mit einem Speicher bleibt eine PV-Anlage attraktiv.

Für welche Anlagengrößen gilt die Übergangszahlung im EEG 2027?

Nach dem Entwurf ist der Zugang nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW. Ab 2030 ist keine Übergangszahlung mehr vorgesehen. Je später die Inbetriebnahme, desto kleiner muss die Anlage sein. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf – Änderungen sind möglich.

Wann entscheidet der Bundestag über das EEG 2027?

Die erste Lesung im Bundestag war am 24. September 2026, der Bundesrat hat am 25. September Änderungen gefordert. Die Bundesregierung hat diese am 2. Oktober in ihrer Gegenäußerung weitgehend zurückgewiesen; am 5. Oktober war die Anhörung im Wirtschaftsausschuss angesetzt. Die 2. und 3. Lesung ist für Mitte bis Ende Oktober geplant, der Bundesrat soll sich am 20. November erneut damit befassen. Bis zur Verabschiedung bleibt es ein Entwurf, der sich noch ändern kann.

Wie hoch ist die Übergangszahlung genau?

Nach dem Regierungsentwurf: anzulegender Wert von 6,20 ct/kWh minus 1 ct/kWh, also 5,20 ct/kWh, für 36 Monate ab Inbetriebnahme; der Wert sinkt halbjährlich. Der Bundesrat fordert, die Übergangszahlung zu verlängern und anzuheben. Die Bundesregierung lehnt das ab, will aber der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Übergangsregeln zu verlängern, falls die Direktvermarktung nicht rechtzeitig bereit ist. Endgültig ist der Wert erst mit dem beschlossenen Gesetz.

Was bedeutet die geplante 50-Prozent-Regel für meine Anlage?

Begrenzt wird nicht die Erzeugung, sondern die Leistung, die am Netzanschlusspunkt ins Netz fließt. Strom, den du selbst verbrauchst oder in den Speicher lädst, zählt nicht mit. Eine 10-kWp-Anlage dürfte also bis zu 5 kW einspeisen – mit Speicher wird diese Grenze an den meisten Tagen gar nicht erreicht.

Hilft ein Smart Meter gegen die 50-Prozent-Regel?

Nach dem Entwurf nicht. Die heutige 60-Prozent-Drosselung aus dem Solarspitzengesetz entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox läuft. Die geplante 50-Prozent-Grenze soll dagegen dauerhaft gelten, unabhängig von Messsystem und Vermarktungsform. Genau das ist der meistkritisierte Punkt des Entwurfs.

Sind Balkonkraftwerke von der EEG-Novelle betroffen?

Ja, aber positiv: § 3 Nr. 43 des Entwurfs nimmt Stromspeicher in die Definition der Steckersolargeräte auf, wenn sie hinter demselben Wechselrichter laufen. Für den Speicher ist dabei keine eigene Kapazitätsgrenze vorgesehen; die Grenzen von 2 kW Modulleistung und 800 VA gelten weiterhin nur für die Solaranlage. Eine Übergangszahlung gibt es für Steckersolargeräte nicht.

Bis wann muss meine Anlage in Betrieb sein, um die feste Vergütung zu bekommen?

Maßgeblich ist die Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026. Nicht das Bestelldatum und nicht der Montagetermin entscheiden, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Anlage betriebsbereit ans Netz geht. Plane den Termin der Elektrofachkraft und die Anmeldung beim Netzbetreiber deshalb mit Puffer.

Wie viel bekomme ich heute noch für eingespeisten Strom?

Für Inbetriebnahmen zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.01.2027 liegt die Teileinspeisung bei Anlagen bis 10 kWp bei 7,70 ct/kWh, die Volleinspeisung bei 12,22 ct/kWh – jeweils garantiert über 20 Jahre.

Muss ich meinen Strom ab 2027 selbst vermarkten?

Nein. Anlagen unter 100 kW fallen im Grundmodell unter die vergütungsfreie Abnahme durch den Netzbetreiber. Die sonstige Direktvermarktung ist eine Option, die du aktiv wählst – sie setzt voraus, dass die Anlage fernsteuerbar ist und Einspeisedaten in Echtzeit liefert.

Lohnt sich ein größerer Speicher, wenn die Einspeisung weniger wert wird?

Tendenziell ja, aber nicht unbegrenzt. Als Faustregel passt etwa 1 kWh Speicherkapazität je 1.000 kWh Jahresverbrauch. Wird die Einspeisung unattraktiver, verschiebt sich das Optimum nach oben – jede zusätzlich selbst genutzte Kilowattstunde ist dann rund viermal so viel wert wie eine eingespeiste.

Fazit

Die EEG-Novelle 2027 ist noch nicht beschlossen, weist aber eine klare Richtung: weg von der festen Einspeisevergütung, hin zur Direktvermarktung. Für dich heißt das vor allem, den Eigenverbrauch in den Mittelpunkt zu stellen – mit einem Stromspeicher als zentraler Antwort. Wer eine Anlage plant, kann sich unter der aktuellen Rechtslage noch die feste Vergütung sichern. Passende Sets findest du in unseren PV-Komplettpaketen mit Speicher.

Stand: 06.10.2026 (Verfahrensstand nach Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung). Der beschriebene EEG-Entwurf ist noch nicht final; Angaben können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

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